Sehr geehrter Fragesteller,
1) Nein, dies wäre unmittelbar nicht verwertbar. Der Brief darf nur durch richterlichen Beschluss geöffnet werden. Aber z.B. bei Hausdurchsuchungen gewonnene Beweise dürften verwertet werden ( in Deutschland gilt nicht die "fruit of the poisonous tree doctrine" ).
2) Ja, siehe oben.
3) Es wäre denkbar, um die Annahme des Briefes zu beweisen. Meines Erachtens kann man daraus aber nicht viel ableiten, außer die Umschläge des Versenders wären stets gleich gestaltet. Dann könnte man dem Abnehmer den Vorsatz sich in den Besitz der konkreten Drogen zu bringen eher nachweisen. Sicher ist dies aber nur bei umfangreichen Bestellungen noch verhältnismäßig - siehe § 110 a StPO
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Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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2) unter welchen Bedingungen darf der Richter die Öffnung des Briefes veranlassen bzw selber vornehmen, wenn gar kein Anfangsverdacht gegeben ist, wie im Beispiel erwähnt, kein Geruch oder dergleichen vorhanden ist.
Leider wurde ich aus der Antwort nicht ganz schlau, unter welchen Bedingungen die Bestellungen von Person A auffliegen könnten wenn der Briefträger einen Verdacht schöpft. Wann darf der Richter den Brief öffnen , wann nicht ? Speziell durch die höher Setzung des Einsatzes hab ich mir eigentlich eine detaillierte Antwort erhofft wie da seitens der Justiz vorgangen wird wenn dem Briefträger etwas auffällt als ein "ja, siehe oben".
Gerne würde ich auch eine gute Bewertung da lassen wenn diese Frage abschließend geklärt wird.
Sehr geehrter Fragensteller,
§ 99 StPO
:
"1Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. 2Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat."
Wenn der Brief nach Marihuana riecht, Drogenhunde anschlagen. Wenn der Versender bekanntermaßen Drogen versendet. Wenn die Datensätze des Käufers online sichergestellt wurden bei Fahndungen.
Der regelmäßige Empfang von Briefen dürfte in der Regel nicht ausreichend sein. Der Empfang von Briefen ist erst einmal nichts, was den Verdacht der Strafbarkeit begründet und auch nichts, was Durchsuchungen rechtfertigt. Siehe aber 1). In der Praxis wird der Brief so oder so erst einmal geöffnet werden. Wenn dann Drogen gefunden werden ( auch bei rechtswidriger Öffnung ohne Verdacht ), gibt es eine Hausdurchsuchung. Wenn diese erfolgreich ist, hat man Pech, denn das Beweisverwertungsverbot infiziert in der Regel nicht die Durchsuchung.
Instruktiv ist der Fall
OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15
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MfG RA Saeger
Oft läuft es auch so, dass die Polizei dem Postler Straffreiheit zusagt. Dann öffnet es einfach der und man kann es auch so verwerten. Denn eine "nicht staatliche Stelle" hat den Brief geöffnet.
Erst wenn man die "Provokation" der Verletzung des Briefgeheimnisses nachweisen könnte, wäre dann der Brief selbst nicht verwertbar.
Aber wiederum bliebe die Durchsuchung etc..
MfG RA Saeger