Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ihr steuerlicher Wohnsitz richtet sich nach § 8
Abgabenordnung, das heißt Sie haben Ihren Wohnsitz dort, wo Sie eine Wohnung haben. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Situation an, sondern auf die tatsächliche Gestaltung. Auch bei einem Wegzug ins Ausland, können Sie einen Wohnsitz im Inland haben, wenn Sie die Wohnung nutzungsbereit halten und Sie diese jederzeit nutzen können (BFH, BStBl II 1996, Seite 2
).
Daher sollten Sie die Einliegerwohnung der Verwandten nutzen, da Sie nur diese jederzeit nutzen können. Es kann sein, dass das Finanzamt, da das Finanzamt Ihre berufliche Situation kennt, nachfragt, dann sollten Sie sich von Ihren Verwandten eine Nutzungsüberlassung geben lassen. Diese sollte regeln, das Sie die Wohnung jederzeit nutzen können.
Hinsichtlich der Besteuerung Ihrer Einkünfte und einer Beantragung von Elterngeld sollten Sie folgendes beachten.
Wenn Sie von einer inländischen Firma (in Deutschland ansässigen Firma) ins Ausland entsandt wurden und noch einen inländischen Wohnsitz haben, dann sind Sie grundsätzlich noch in Deutschland steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Die in Australien gezahlten Steuern auf Ihr Einkommen werden allerdings berücksichtigt.
Sie bekommen Elterngeld nur, wenn Sie als Arbeitnehmer von einer deutsche Firma ins Ausland entsandt wurden und sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
1. Alt. BEEG.)
Für das Kindergeld sind die Vorschriften ähnlich, siehe § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG
.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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