Persönliche Daten (Diagnose) bei der Kassenärztlichen Vereinigung

| 29. Oktober 2019 18:49 |
Preis: 30,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Ist es möglich, zwei fehlerhaft eingetragene Diagnosen aus meiner Krankenakte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entfernen zu lassen?

Ja, es ist möglich und angemessen, eine Korrektur der fehlerhaften Diagnosen zu verlangen. Sie sollten Ihren Arzt dazu auffordern, seine fehlerhafte Dokumentation gegenüber der KV zu korrigieren. Wenn Ihr Arzt sich weigert oder das Problem herunterspielt, sollten Sie sich an die Ärztekammer wenden.

Guten Tag

ich möchte zwei Diagnosen entfernen lassen, welche sich aufgrund eines Handhabungsfehler des meldenden Arztes innerhalb seiner Praxissoftware in meine Daten bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geschlichen haben. Denn diese sind hinderlich im Bezug auf die Gesundheitsfragen diverser Versicherungen die ich abschließen möchte.

Hier meine Mail an die KV:


"Guten Tag,

ich würde gerne das Vorgehen genannt bekommen um folgenden Fehler zu korrigieren:

Nach Durchsicht meiner Versichertenauskunft, welche mir meine Krankenkasse übersandt hat, fielen mir zwei Diagnosen auf, die fehlerhafter Weise in meiner Auskunft enthalten sind. Der Arzt, welcher Ihnen diese Diagnosen gemeldet hat, hat mir nun ein schriftliches Attest ausgestellt in dem er schreibt, dass diese Diagnosen aus frühern Besuchen stammen und leider durch fehlerhaftes Hinterlegen als "Dauerdiagnose" den Einzug in meine Versichertenauskunft gefunden haben.

Da diese Diagnosen aber hinderlich sind beim Abschluss von Versicherungen die auf zurückliegende Gesundheitsfragen abstellen möchte ich diese zwei fehlerhaften Einträge entfernen lassen. (Das Attest des eintragenden Arztes (dass es sich dabei um Fehler handelt) liegt wie beschrieben vor.)

Bitte teilen Sie mir mit, wie ich in diesem Fall weiter vorzugehen habe."

Der Arzt sagt im Attest auch klar, dass diese Krankheit zuletzt 2013 bei ihm behandelt wurde und dass bei späteren Besuchen in 2015 und 2016 weder Symptome noch Behandlungen deswegen erfolgten.

Antwort der KV:

Sehr geehrter Herr xxx,

bezugnehmend auf Ihre Email vom 15.10.2019 teilen wir Ihnen mit, dass nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 SGB V hier vorliegende Daten verändert werden dürfen. Daher möge sich Ihr behandelnder Arzt direkt an uns wenden, um uns den zutreffenden Sachverhalt mitzuteilen. In diesem Schreiben bitten wir um Mitteilung der ggf. zu ändernden Diagnose und ab welchem Zeitpunkt diese zu ändern wäre. Sobald die Angelegenheit durch unsere Datenschutzbeauftragte geprüft worden ist, werden wir die Änderung in Auftrag geben. Nach Erledigung durch unser Haus erhalten Sie, die Krankenkasse und der Arzt eine entsprechende Mitteilung."

Ist mein Anliegen, die zwei Diagnosen aus 2015 und 2016 (die überhaupt erst durch fehlerhafte Hinterlegung in 2013 als "Dauerdiagnose" den Weg in die Daten der KV gefunden haben) löschen zu lassen, durchsetzbar?

Vielen Dank vorab

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Ihr Anliegen und Ihr Vorgehen sind völlig korrekt!

Natürlich ist es sinnvoll, eine einmal gestellte Diagnose nicht "löschen" zu lassen, denn es könnte ja auch für Sie durchaus einmal von Bedeutung sein, eine falsche Diagnose nachweisen zu können. Insofern hat die KV sicher Recht mit ihrer Vorsicht und dem Hinweis auf
303 Abs. 4 SGB V.

Andererseits darf diese Vorschrift nicht dazu führen, Sie in Ihrem berechtigten Interesse auf die Speicherung korrekter Daten zu behindern. Ihre Gesundheitsdaten gehören zunächst einmal Ihnen und dürfen nur mit Ihrer Zustimmung weitergegeben werden.

Eine allgemeine Berechtigung der Weitergabe von medizinischen Daten und Befunden hat der Arzt tatsächlich (nur) gegenüber der Krankenkasse. Aber das heißt nicht, dass Sie darauf keinen Einfluss haben und dulden müssen, wenn der Arzt sich "irrt" oder eine nicht aktuelle Diagnose weitergibt, denn - wie Sie völlig richtig feststellen - bei Versicherungsfragen ist Genauigkeit und Richtigkeit der Befunde und Diagnosen entscheidend, etwa für Tarifeinstufungen oder-änderungen.

Deshalb sollten Sie jetzt mit der Antwort von der KV zu Ihrem Arzt gehen und ihn höflich, aber bestimmt dazu auffordern, seine fehlerhaft dokumentierte Diagnose gegenüber der KV zu korrigieren.

Leider kann ich es von hier aus nicht beurteilen, aber auch nicht ausschließen, dass der inkorrekte Diagnosenschlüssel (damaliger Befund 2013 besteht weiterhin) aus Gründen der Abrechnung entstanden und beibehalten worden ist. Manchmal "bauschen' Ärzte Diagnosen auf oder schreiben sie einfach immer wieder hin, obwohl es sich keineswegs um eine chronische Erkrankung handelt. Das ist für den Patienten und Versicherten sehr gefährlich!

Es ist nicht immer Absicht (überhöhte Abrechnung), sondern oft Nachlässigkeit, aber das ändert nichts daran, dass Sie darauf hinwirken müssen, solche inkorrekten Angaben richtigstellen zu lassen.

Dazu brauchen Sie die KV, die Sie auch darauf hinweisen sollten, dass es ja im Interesse der KV (und der Solidargemeinschaft) ist, wenn man als Patient auf die Richtigkeit der gestellten (und abgerechneten!) Diagnosen besteht.

Wenn Ihr Arzt sich querstellt oder das alles nicht so wichtig findet, dann wenden Sie sich an die Ärztekammer! Die sind genau dafür auch zuständig und haben ein Interesse an einer "sauberen" Ärzteschaft.

Auf jeden Fall würde ich das Gespräch auch mit der KV suchen, wenn die Mail alleine nicht hilft. Es sind nicht nur anonyme Riesenapparate, sie sind auch Ansprechpartner oder sollten es sein. Schließlich zahlen Sie ja Beiträge, und Sie haben Rechte, eben ganz besonders Auskunftsrechte.

Gerade wenn es um Ihre eigenen Daten geht, sollten Sie auf Einsichtnahme in Ihre Gesundheitsakte und Herausgabe wichtiger Informationen dringen. Dazu können Sie sich auch auf das Datenschutzgesetz (das ja für Sie und den Schutz Ihrer Daten gemacht ist) und das Informationsfreiheitsgesetz berufen. Die KV ist Ihnen gegenüber zur Transparenz verpflichtet, ebenso wie Ihr Arzt dazu verpflichtet ist, seine fehlerhafte Dokumentation gegenüber der KV zu korrigieren.

Bleiben Sie dran! Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte.

Viele Grüße!

Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2019 | 21:59

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Stellungnahme vom Anwalt:

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