Sehr geehrter Fragesteller,
die Geschäftsaufgabe wäre nur dann relevant, wenn die Firma aufgelöst wurde und auch im Handelsregister gelöscht ist bzw. ein Insolvenzantrag schon gestellt wurde.
Andernfalls ist die Firma noch existent, so dass diese grundsätzlich verpflichtet werden kann, Leistungen zu erbringen.
Dazu wäre ihr eine Aufforderung zur Nachbesserung zuzustellen; ich empfehle eine zweite Frist, bevor dann eine andere Firma beauftragt wird.
Die dadurch entstandenen Kosten könnten Sie dem Vertragspartner auferlegen, da die Kosten der Ersatzvornahme von dem Vertragspartner zu tragen sind, der die Nachbesserung nicht durchgeführt hat.
Je eher dies gescheiht, desto besser die Chancen, die Forderung noch anmelden zu können.
Ob Betriebsvermögen noch vorhanden ist, ist wohlmöglich fraglich. Sie können aber die Zwangsvollstreckung immerhin solange noch betreiben, bis die Firma Konten oder Vermögenswerte hat.
Wenn Sie zu lange warten, kann es sein, dass es die Firma nicht mehr gibt. Ein Zuwarten sehe ich daher nicht als vorteilhaft an.
"Wir wollten nun eine Mängelanzeige per Einschreiben direkt an die Putzfirma versenden mit Frist von 4 Wochen auf Nachbesserung der Mängel. Allerdings haben wir bedenken das die Firma Saison bedenkt ihr Geschäft über die Wintermonate wirklich abmeldet. " Eine temporäre Abmeldung ist unüblich. Die Frist von 4 Wochen ist schon großzügig bemessen; es können auch etwas weniger sein, dafüer lieber eine zweite Nachfrist.
"Sollte man evtl noch bis zum nächsten Jahr warten? " Auf keinen Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Also solange die Firma im Handelsregister geführt ist haben wir Anspruch? Aber haben wir auch einen Anspruch wenn die Firma nach Eintreffen der Mängelanzeige ihr Geschäft aufgibt?
Also solange die Firma im Handelsregister geführt ist haben wir Anspruch?
Den Anspruch haben Sie, wenn er besteht, unabhängig vom Bestehen der Firma. SOllte diese liquidiert sein, kann es sein, dass Sie den Anspruch nicht mehr erfolgreich durchsetzen können.
Aber haben wir auch einen Anspruch wenn die Firma nach Eintreffen der Mängelanzeige ihr Geschäft aufgibt?
HIer gilt das selbe, der ANspruich besteht, ob Sie ihn durchsetzen können, kann das einzige Problem sein.