Gewährleistungsansprüche nach angeblicher Geschäftsaufgabe für Außenputzarbeiten

27. Oktober 2019 10:25 |
Preis: 25,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Unser Einfamilienhaus wurde 2015 erbaut und im Jahr 2016 wurde der Außenputz durch eine Fachfirma ausgeführt. Nun haben wir diverse Risse im Außenputz die wir per Email unserer Baufirma angezeigt haben. Die Baufirma war nur für die Überwachung sowie die Planung sämtlicher Gewerke zuständig. Verträge wurden dann mit jedem Gewerk einzeln gemacht. Somit ist unser Ansprechpartner die Firma die den Außenputz gemacht hat.
Die Mängelanzeige zusammen mit anderen Mängeln haben wir im Juli per eMail an die Baufirma gesendet die diese dann an die einzelnen Gewerke weitergeleitet hat. Bisher wurden daraufhin auch alle Mängel beseitigt außer die vom Außenputzer. Nun haben wir auf Nachdruck bei der Baufirma nochmals angefragt und gesagt bekommen das es Ihnen leid tut aber die Putzfirma (2Mann Betrieb) hätte ihr Geschäft aus persönlichen gründen eingestellt und der Chef der Putzfirma würde wieder als normaler Angestellter arbeiten. Laut Firmenauskunft im Internet wird diese Firma allerdings noch als Aktiv geführt mit letzter Änderung am 19.10.2019.
Damals wurde keine Bürgschaft von der Putzfirma angeboten stattdessen konnten wir 5% der Gesamtsumme einbehalten. Was wir natürlich auch gemacht haben, diese müssen wir dann nach 5Jahren der Putzfirma überweisen. Allerdings können wir von dieser kleinen Summe keine neue Firma beauftragen da bereits das Gerüst für 4 Wochen mehr kosten würde.

Wie sollte man sich in diesem Fall verhalten?
Wir wollten nun eine Mängelanzeige per Einschreiben direkt an die Putzfirma versenden mit Frist von 4 Wochen auf Nachbesserung der Mängel. Allerdings haben wir bedenken das die Firma Saison bedenkt ihr Geschäft über die Wintermonate wirklich abmeldet. Sollte man evtl noch bis zum nächsten Jahr warten?

Sehr geehrter Fragesteller,

die Geschäftsaufgabe wäre nur dann relevant, wenn die Firma aufgelöst wurde und auch im Handelsregister gelöscht ist bzw. ein Insolvenzantrag schon gestellt wurde.

Andernfalls ist die Firma noch existent, so dass diese grundsätzlich verpflichtet werden kann, Leistungen zu erbringen.

Dazu wäre ihr eine Aufforderung zur Nachbesserung zuzustellen; ich empfehle eine zweite Frist, bevor dann eine andere Firma beauftragt wird.

Die dadurch entstandenen Kosten könnten Sie dem Vertragspartner auferlegen, da die Kosten der Ersatzvornahme von dem Vertragspartner zu tragen sind, der die Nachbesserung nicht durchgeführt hat.

Je eher dies gescheiht, desto besser die Chancen, die Forderung noch anmelden zu können.

Ob Betriebsvermögen noch vorhanden ist, ist wohlmöglich fraglich. Sie können aber die Zwangsvollstreckung immerhin solange noch betreiben, bis die Firma Konten oder Vermögenswerte hat.

Wenn Sie zu lange warten, kann es sein, dass es die Firma nicht mehr gibt. Ein Zuwarten sehe ich daher nicht als vorteilhaft an.


"Wir wollten nun eine Mängelanzeige per Einschreiben direkt an die Putzfirma versenden mit Frist von 4 Wochen auf Nachbesserung der Mängel. Allerdings haben wir bedenken das die Firma Saison bedenkt ihr Geschäft über die Wintermonate wirklich abmeldet. " Eine temporäre Abmeldung ist unüblich. Die Frist von 4 Wochen ist schon großzügig bemessen; es können auch etwas weniger sein, dafüer lieber eine zweite Nachfrist.



"Sollte man evtl noch bis zum nächsten Jahr warten? " Auf keinen Fall.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2019 | 14:39

Also solange die Firma im Handelsregister geführt ist haben wir Anspruch? Aber haben wir auch einen Anspruch wenn die Firma nach Eintreffen der Mängelanzeige ihr Geschäft aufgibt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2019 | 11:21

Also solange die Firma im Handelsregister geführt ist haben wir Anspruch?

Den Anspruch haben Sie, wenn er besteht, unabhängig vom Bestehen der Firma. SOllte diese liquidiert sein, kann es sein, dass Sie den Anspruch nicht mehr erfolgreich durchsetzen können.

Aber haben wir auch einen Anspruch wenn die Firma nach Eintreffen der Mängelanzeige ihr Geschäft aufgibt?

HIer gilt das selbe, der ANspruich besteht, ob Sie ihn durchsetzen können, kann das einzige Problem sein.

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