Verständnisfrage zu §2056 BGB

| 21. November 2007 18:23 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um eine Antwort zu einem beispielhaften und frei erfundenem Sachverhalt. Ihre geschätzte Antwort soll nur zur besseren Verständnis dienen.

Ein Vater schenkte einem seiner Söhne zu Lebzeiten ein Grundstück im Wert von 100.000 EUR.
In dem notariell beglaubigten Vertrag wurde vereinbart, dass der Mehrwert bei der gesetzlichen Erbfolge auszugleichen ist. Jedoch verstarb der Vater 2 Jahre nach der Übergabe im Jahre 2000.
Es besteht seitdem eine Erbengemeinschaft aus der Ehefrau (Quote 50%) und den 5 Kindern (je 10%). Die Erbmasse besteht aus einem Zwei- (Wert der Einfachheit halber ca. 100.000 EUR) und einem Einfamilienhaus (Wert ca. auch 100.000 EUR). Nach Umlage der Quoten und Einbeziehung der Schenkung im Wert von 100.000 EUR beträgt der Wert des Erbteiles der Mutter nach meiner Kenntnis 150.000 EUR und jedem Abkömmling stehen 30.000 EUR zu. Nach Abzug des Vorempfanges an den Sohn hat dieser 70.000 EUR mehr bekommen als die anderen Kinder. Eines der Kinder will nun eine Immobilie im Rahmen des Erbschaftskaufes erwerben und die restlichen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausbezahlen. Ist es notwendig, dass der Sohn mit dem Mehrempfang an der Auseinandersetzung teilnehmen muss, da im Paragraphen 2056 BGB geregelt ist, dass der Erbteil dieses Miterben außer Ansatz bleibt. Um wie viel Prozent würde demnach die Quote der übrigen Miterben steigen?

Für Ihre Bemühungen im Voraus Vielen Dank.


Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,


es verhält sich in der Tat gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2056.html" target="_blank">2056</a> so, dass der Sohn (A), der als Zuwendung zu Lebzeiten mehr erhalten hat, als ihm nach Ausgleich des Vorausempfangs gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2055.html" target="_blank">2055</a> BGB zustehen würde, zwar nicht den Mehrempfang an die Ehefrau (F) und die andern Abkömmlinge B, C, D und E herausgeben muss, sein Erbteil aber jedenfalls auf Null gesetzt wird.

Somit wird dieser Sohn nicht an dem Erbschaftskauf unter den Miterben beteiligt sein, da der Gegenstand eines solchen Kaufs nicht das Erbrecht selbst ist, sondern der jeweilige quotenmäßige Anteil der verkaufenden Miterben.

Nach Ihrem Beispiel beläuft sich der Wert des Nachlasses auf € 200.000. Miterben sind F zu 1/2 und die fünf Geschwister zu je 1/10. A hat € 100.000 auszugleichen, so dass die dadurch erhöhte Teilungsmasse € 300.000 beträgt. Davon müsste A eigentlich € 30.000 bekommen, weil er aber bereits € 100.000 erhalten hat scheidet er aus.
Da die Erbeteile der übrigen Miterben im selben Verhältnis stehen müssen wie bisher, erhalten die Geschwister B, C, D und E jeweils 1/9 und F 5/9 am vorhandenen Nachlass.


Ich hoffe, Ihre Frage geklärt zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne eine Rückfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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