Zulassung für hälftigen Versorgungsauftrag direkt nach Aufnahme ruhen lassen

3. Oktober 2019 14:25 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


15:45

Zusammenfassung

Kann ein Vertragsarzt seine Zulassung für eine bestimmte Zeit ruhen lassen und was sind die Folgen?

Ja, ein Vertragsarzt kann beim Zulassungsausschuss beantragen, dass seine Zulassung für eine bestimmte Zeit ruht. Während dieser Ruhenszeit ist er von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, bleibt aber Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ablauf der Ruhenszeit gelten wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vorher.

Hallo,
ich habe gute Chancen auf einen halben Kassensitz als Psychotherapeutin in anstehender Verhandlung im Oktober. Nun möchte ich den Sitz eigentlich jetzt noch nicht aufnehmen, da ich gerade noch andere berufliche Projekte verfolge. Könnten Sie mir sagen, welche Möglichkeiten ich habe, wenn ich den Sitz annehme, um die Chance nicht verstreichen zu lassen? Also konkret: Könnte ich sofort einen Antrag auf Ruhen des Sitzes stellen oder müsste/könnte ich z.B. jemanden anstellen auf dem Sitz und müsste ihn dann selber erstmal nicht oder nur marginal bedienen? Welche Anstellungsform wäre da wohl geeignet?
Ich bitte um ausführliche Antwort.
Herzlichen Dank

3. Oktober 2019 | 15:11

Antwort

von


(881)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vertragsärzte können ihre Zulassung ruhen lassen, wenn sie die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht aufnehmen oder nicht ausüben und sie sich nicht vertreten lassen können. Der Zulassungsausschuss beschließt in diesen Fällen das Ruhen der Zulassung, wenn die (Wieder-) Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

Der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen haben dem Zulassungsausschuss die Tatsachen mitzuteilen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können.

Während der Zeit des Ruhens der Zulassung ist der Vertragsarzt von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, er bleibt jedoch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ablauf der im Ruhensbeschluss festgelegten Ruhenszeit gelten für ihn wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Anordnung des Ruhens.

Das Ruhen der Zulassung ist schriftlich beim Zulassungsausschuss zu beantragen.

Soll eine Tätigkeitsaufnahme vor Ablauf des beschlossenen Ruhenzeitraumes erfolgen, so zeigen Sie dies beim Zulassungsausschuss an. Der Zulassungsausschuss stellt dann das vorzeitige Ende des Ruhens fest.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2019 | 15:20

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ist das Ruhen des Sitzes möglich, bevor er überhaupt angetreten wird? Das geht für mich noch nicht so klar hervor. Und können Sie mir noch bitte meine Frage zur Art des Anstellungsverhältnisses beantworten, das sich in so einem Fall für die Überbrückung eignen würde?

Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2019 | 15:45

Hallo,
Sie haben entweder die Möglichkeit, einen Antrag auf Ruhenlassen der Zulassung zu stellen oder sich vertreten zu lassen.

Hinzuweisen ist darauf, dass bei Neuzulassungen die Zulassungsausschüsse oftmals fordern, dass der Vertragsarzt zunächst mindestens ein Quartal auf seiner vollen Zulassung tätig gewesen sein muss, bevor er eine Hälfte seines Vertragsarztsitzes ausschreiben beziehungsweise einen Antrag auf Ruhen der Zulassung stellen kann. Diese Zeit kann aber gegebenenfalls über eine Vertretungsregelung überbrückt werden. 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind dabei genehmigungsfrei. Darüber hinaus muss auch dafür ein Antrag gestellt werden.

Fazit: Leider kann man hier keine wasserfeste Antwort geben, da die verschiedenen Zulassungsausschüssein den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nicht immer gleiche Vorgehensweisen haben.

Es empfiehlt sich daher, die geplante Vorgehensweise mit dem zuständigen Ausschuss abzusprechen.

Beste Grüße

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