Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
§ 95 a SGB V
bestimmt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte. Danach wird vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Approbation als Arzt vorliegt und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer anderen Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Fachgebietsbezeichung. Dies sieht so auch § 3 Abs. 2 der Zulassungsordnung der Vertragsärzte vor.
Im Zuge der Harmonisierung des EU Rechts ist durch die Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG eine Niederlassung als Vertragsarzt nicht mehr ohne Facharztqualifikation möglich. Damit ist inzwischen der „Facharzt für Allgemeinmedizin" beziehungsweise „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" der erforderliche Mindeststandard. Wichtigster Unterschied ist hierbei ein in der jeweiligen Landesweiterbildungsordnung vorgeschriebener Weiterbildungsablauf mit Mindestweiterbildungszeiten sowie eine abschließende Facharztprüfung und damit ein insgesamt verbesserter Qualitätsstandard. Hierbei ist die „Qualifikationssituation" des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Ein „Bestandsschutz" hinsichtlich der alten Rechtslage ist insoweit nicht zu erkennen.
Jedoch bestimmt § 95 a Abs. 4
, 5 SGB V Ausnahmen. So kann eine kassenärztliche Zulassung erteilt werden, wenn der Antragsteller bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung „Praktischer Arzt" erworben hat. § 95a Abs. 5 SGB V
bestimmt des Weiteren:
„Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden ist. Einzutragen sind auch Inhaber von Bescheinigungen über besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30 der in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inhaber einer Bescheinigung über besondere erworbene Rechte von Fachärzten nach Artikel 27 dieser Richtlinie."
Ob Sie über einen entsprechenden, zur kassenärztlichen Zulassung berechtigenden Weiterbildungsnachweis verfügen, kann hier nicht beurteilt werden und bedürfte zudem einer weitergehenden Prüfung, die insoweit hier nicht erfolgen kann. Wären Sie Inhaber eines entsprechenden Weiterbildungsnachweises, könnten Sie nach diesen Regelungen auch die kassenärztliche Zulassung grundsätzlich beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen