Ordnungsamt informiert Arbeitgeber über Anzeige - meine Rechte?

| 30. September 2019 11:25 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Darf der Leiter des Ordnungsamtes meinen Arbeitgeber über einen Vorfall und eine Anzeige informieren?

Der Leiter des Ordnungsamtes hat kein Recht, Ihren Arbeitgeber über den Vorfall zu informieren, insbesondere da es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Sie könnten eine Strafanzeige wegen übler Nachrede erstatten und zivilrechtlich verlangen, dass weitere Behauptungen dieser Art unterlassen werden. Bezüglich des Datenschutzes könnte ein Verstoß vorliegen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Monaten habe ich mich gegenüber dem Mitarbeiter unseres Ordnungsamtes (Ordnungsamtleiter) im Ton vergriffen, als dieser gerade im Begriff war, mir (zurecht) einen Strafzettel auszustellen. Da ich mich in der Vergangenheit von diesem mehrfach ungerecht behandelt fühlte, habe ich mich zu einigen vulgären Beleidigungen hinreißen lassen welche mir im Nachhinein zwar leid tun, aber nicht mehr widerrufbar sind. Wie zu erwarten war, flatterte mir ein paar Wochen später eine Anzeige gemäß § 185 (Vorwurf der Beleidigung) ins Haus. Soweit ist die Geschichte für mich nachvollziehbar, das Stellen der Anzeige war sein gutes Recht, das stelle ich keinesfalls in Abrede. Mit diesen Konsequenzen muss ich leben.

Doch fast zeitgleich sprach mich mein Arbeitgeber auf diesen Vorfall an, denn es stellte sich just in diesem Moment heraus, dass der entsprechende MA des Ordnungsamtes, sowie die Bürgermeisterin unserer Stadt (ca. 3.500 Einwohner) einen Brief an meinem Arbeitgeber verfasst haben, in welchem die Vorwürfe detailliert dargestellt worden, sowie zu Protokoll gegeben wurde, dass der MA sich nicht nur beleidigt, sondern ebenfalls bedroht fühlt...er sähe seine und die Sicherheit seiner Familie durch mich gefährdet. (zur Wiederholung: die Anzeige lautete "nur" auf Beleidigung). 2 Wochen nach dem Vorfall waren beide persönlich bei meinem Arbeitgeber vor Ort um die Vorwürfe erneut zu bekräftigen.

Ich habe meinem Arbeitgeber den Sachverhalt danach konkret dargelegt und glücklicherweise konnte meine Geschäftsführung das alles richtig einordnen, von dieser Seite ist nichts Negatives zu erwarten. Im Gegenteil: mir wurde sehr deutlich gemacht, was sie selbst von dem entsprechenden Mitarbeiter halten. Dies geht sogar so weit, dass unser Firmenanwalt (ebenfalls Teil der Geschäftsführung) mich bezüglich der Anzeige juristisch vertritt und die Ermittlungs-Akte angefordet hat.

Nun frage ich mich persönlich dennoch: mit welchem Recht informieren Ordnungsamtleiter und Bürgermeisterin meinen Arbeitgeber über den Vorfall, sowie die Anzeige? Was, wenn mein Arbeitgeber nicht so besonnen reagiert hätte und ich arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte tragen müssen? Ich fühle meine persönlichen Daten hier in keinster Weise geschützt, im Gegenteil. Mich würde daher interessieren, wie sich die Rechtslage in diesem Fall verhält:

Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass Ordnungsamt und Bürgermeisterin diese Daten an meinen Arbeitgeber weitergeben dürfen? Bestünde meinerseits die Möglichkeit mich juristisch dagegen zu wehren bzw. dies anzufechten und wenn ja, auf welcher Grundlage? Ich würde gerne einfach wissen wie dieser Sachverhalt juristisch zu bewerten ist.

30. September 2019 | 12:12

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Der Leiter des Ordnungsamtes und die Bürgermeisterin haben keinerlei Recht sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber über den Vorfall mit dem Leiter des Ordnungsamtes zu äußern. Das gilt umso mehr, da es sich ja um ein laufendes Verfahren gegen Sie handelt.

In Betracht käme einerseits die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie wegen übler Nachrede.

Zivilrechtlich können Sie außerdem verlangen, dass künftig gegenüber Ihrem Arbeitgeber weitere Behauptungen dieser Art unterlassen werden. Dazu sollten Sie vom Leiter des Ordnungsamtes und von der Bürgermeisterin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Dazu sollten Sie sich aber anwaltlich umfassend beraten lassen, damit der Wortlaut und die genaue Formulierung der Unterlassungserklärung alle Anforderungen erfüllen.

Bezüglich des Datenschutzes ist fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt. Der Leiter des Ordnungsamtes ist ja (jedenfalls auch) höchstpersönlich betroffen von dem Sachverhalt, den er zur Anzeige gebracht hat. Man scheint sich nach Ihrer Darstellung auch ohnehin schon längere Zeit persönlich zu kennen. Soweit also keine unerlaubte Nutzung von internen Informationssystemen stattgefunden hat, sehe ich diesbezüglich eher keinen Datenschutzverstoß, wenn dieser Dritten von dem Vorfall und Ihrer Person berichtet.

Für die Bürgermeisterin scheint mir die Rechtslage etwas anders auszusehen. Diese hat als Dienstvorgesetzter bzw. als Behördenleiterin, für die Ihnen vorgeworfene Tat gegenüber dem Leiter des Ordnungsamtes, nach § 194 Abs. 3 StGB ein eigenes Recht einen Strafantrag zu stellen. Sie wird auch alleine aufgrund Ihrer Tätigkeit als Bürgermeisterin von dem entsprechenden Vorfall erfahren haben. Dann erfolgte die Weitergabe des internen Vorgangs an Ihren Arbeitgeber. Darin könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zu sehen sein, der auch mit Geldbuße geahndet werden kann. Diesbezüglich würde es sich dann anbieten die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu informieren.

Das Datenschutzrecht gibt in der Folge grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass für einen Datenschutzverstoß der zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führt ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Das sehe ich allerdings nach Ihrer Schilderung nicht als möglichen Weg, da Ihnen durch das Verhalten des Leiters des Ordnungsamtes und der Bürgermeisterin kein Schaden entstanden ist.

Zusammenfassend sehe ich deshalb vor allem die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche am ehesten als erfolgversprechend und insgesamt am zweckmäßigsten an.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 30. September 2019 | 12:36

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für das schnelle Feedback, ich habe alle Informationen erhalten die ich mir erhoffte und kenne nun meine Möglichkeiten. Sehr fundierter und freundlicher Kontakt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sonja Stadler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. September 2019
5/5,0

Vielen Dank für das schnelle Feedback, ich habe alle Informationen erhalten die ich mir erhoffte und kenne nun meine Möglichkeiten. Sehr fundierter und freundlicher Kontakt.


ANTWORT VON

(2250)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht