Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Leiter des Ordnungsamtes und die Bürgermeisterin haben keinerlei Recht sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber über den Vorfall mit dem Leiter des Ordnungsamtes zu äußern. Das gilt umso mehr, da es sich ja um ein laufendes Verfahren gegen Sie handelt.
In Betracht käme einerseits die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie wegen übler Nachrede.
Zivilrechtlich können Sie außerdem verlangen, dass künftig gegenüber Ihrem Arbeitgeber weitere Behauptungen dieser Art unterlassen werden. Dazu sollten Sie vom Leiter des Ordnungsamtes und von der Bürgermeisterin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Dazu sollten Sie sich aber anwaltlich umfassend beraten lassen, damit der Wortlaut und die genaue Formulierung der Unterlassungserklärung alle Anforderungen erfüllen.
Bezüglich des Datenschutzes ist fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt. Der Leiter des Ordnungsamtes ist ja (jedenfalls auch) höchstpersönlich betroffen von dem Sachverhalt, den er zur Anzeige gebracht hat. Man scheint sich nach Ihrer Darstellung auch ohnehin schon längere Zeit persönlich zu kennen. Soweit also keine unerlaubte Nutzung von internen Informationssystemen stattgefunden hat, sehe ich diesbezüglich eher keinen Datenschutzverstoß, wenn dieser Dritten von dem Vorfall und Ihrer Person berichtet.
Für die Bürgermeisterin scheint mir die Rechtslage etwas anders auszusehen. Diese hat als Dienstvorgesetzter bzw. als Behördenleiterin, für die Ihnen vorgeworfene Tat gegenüber dem Leiter des Ordnungsamtes, nach § 194 Abs. 3 StGB
ein eigenes Recht einen Strafantrag zu stellen. Sie wird auch alleine aufgrund Ihrer Tätigkeit als Bürgermeisterin von dem entsprechenden Vorfall erfahren haben. Dann erfolgte die Weitergabe des internen Vorgangs an Ihren Arbeitgeber. Darin könnte ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zu sehen sein, der auch mit Geldbuße geahndet werden kann. Diesbezüglich würde es sich dann anbieten die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu informieren.
Das Datenschutzrecht gibt in der Folge grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass für einen Datenschutzverstoß der zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führt ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Das sehe ich allerdings nach Ihrer Schilderung nicht als möglichen Weg, da Ihnen durch das Verhalten des Leiters des Ordnungsamtes und der Bürgermeisterin kein Schaden entstanden ist.
Zusammenfassend sehe ich deshalb vor allem die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche am ehesten als erfolgversprechend und insgesamt am zweckmäßigsten an.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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