Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Grundsätzlich ist der Anwalt von demjenigen zu bezahlen der den Anwalt beauftragt hat. Etwas anderes gilt nur wenn die Gegenseite einen Blass gegeben hat den Anwalt zu beauftragen. Dies ist hier nicht ersichtlich.
Die Kosten des Erbscheinverfahrens sind vom Antragssteller zu zahlen, das Gericht kann aber aus Billigkeitsgründen von dieser Kostenquote abweichen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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63667 Nidda
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Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
Vielen Dank für Ihre Antwort, eine Frage hätte ich doch noch:
"Grundsätzlich ist der Anwalt von demjenigen zu bezahlen der den Anwalt beauftragt hat. Etwas anderes gilt nur wenn die Gegenseite einen Blass gegeben hat den Anwalt zu beauftragen. Dies ist hier nicht ersichtlich."
Was bedeutet /meinen Sie mit "Blass"? Meinen Sie Anlass? Und können Sie mir ein kurzes praktisches Beispiel dazu geben was ein Anlass wäre?
Mit freundlichen Grüßen,
Alina
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben vollkommen Recht. "Anlass" wäre das richtige Wort gewesen. Da hat Autokorrektur mir einen Streich gespielt.
Beispiel: Wenn einer der Beteiligten seiner Pflicht zur Mitwirkung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wäre und auch Aufforderungen durch das Nachlassgericht erfolglos geblieben sind.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt