Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine absolute Pflicht zur Lebenserhaltung gibt es für Ärzte nicht.
Dies ist schon lange von der Rechtssprechung beantwortet (BGH 1 StR 357/94
– Urteil vom 13. September 1994). Auch in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung ist zu lesen:
Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.
Die Voraussetzungen dafür, dass ein Arzt das Therapieziel ändern und von intensivmedizinischen, lebenserhaltenden Maßnahmen absehen kann, sind jedoch nicht immer zweifelsfrei gegeben. Entscheidet sich der Arzt ohne ausreichende Grundlage für eine palliativmedizinische Therapie, kann er hierfür ebenso zur Rechenschaft gezogen werden.
Um dem Arzt für sein Handeln rechtliche Sicherheit zu geben, geht es im Kern immer um die Ermittlung des Patientenwillens. Dabei hängt es von den persönlichen Wertevorstellungen eines jeden einzelnen Menschen ab, welche Lebenssituation er mit welcher Lebensqualität bewertet und welche intensivmedizinischen Maßnahmen er sich in Folge wünscht bzw. welche er ablehnt. Ist der Patient nun selbst nicht mehr in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, muss sein Patientenwille ermittelt werden. Liegt dann keine Patientenverfügung vor bzw. ist diese nur unklar formuliert, entsteht in der Interpretation dessen, was sich der Patient gewünscht hätte, genau die Unsicherheit, die immer wieder zu Uneinigkeit und Streitigkeiten führt.
Nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit bleibt der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten für die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen maßgeblich.
Fazit: im vorliegenden Fall ist der Patient selbst noch in der Lage, seinen Willen zu äußern. Er hat dies auch dahingehend getan, dass er bei einem erneuten Schlaganfall lebenserhaltende Maßnahmen wünscht. Wenn der Arzt sich dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten widersetzt, macht er sich strafbar und schadensersatzpflichtig.
Dem Patienten ist zu raten, zusammen mit seinem Betreuer, eine schriftliche Patientenverfügung zu verfassen. Dies räumt dann alle Zweifel aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Besten Dank für die Informationen.
Ich habe eine Generalvollmacht (notariell beglaubigt).
Was kann ich nun machen? Einen Anwalt hier vor Ort beauftragen. Ich wohne in Krefeld.
Hallo,
die Patientenverfügung sollten Sie auf jeden Fall verfassen. Zusätzlich ist es ratsam, einen anwaltlichen Schriftsatz an das Krankenhaus zu schicken, in dem auf die die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Patientenverfügung hingewiesen wird.
Dabei kann ich ihnen gerne behilflich sein.
Beste Grüße
RA Richter