Ein Unternehmen befindet sich in Insolvenz in Eigenverwaltung.
Zur Auslösung von Bestellungen während der Insolvenz hat die zuständige Sachwaltung ausschließlich den Geschäftsführer des Unternehmens als Bevollmächtigten ernannt.
Darf dieser Bevollmächtige per Vollmacht einen Vertreter festlegen, der in seinem Name ebenfalls Bestellungen auslösen darf oder bedarf es hier auch einer expliziten Bevollmächtigung dieses Vertreters durch die Sachwaltung?
der Sachwalter ist zur jederzeitigen Kontrolle der Geschäfte des Eigenverwalters berechtigt und verpflichtet. Solange dieser diese Vorgehensweise nicht moniert oder auch die Gläubigerversammlung keine Beschränkungen gerichtlich festlegen lässt, halte ich diese Vorgehensweise für erlaubt. Im Gesetz ist sie zumindest nicht verboten.
§ 277 InsO
regelt hier, daß auf Antrag der Gläubigerversammlung das Insolvenzgericht anordnen kann, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt.
Solange dies nicht der Fall ist und keine Monierungen vom Sachwalter erfolgen, halte ich die Vorgehensweise für möglich.