Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vorteil der Eigenverwaltung durch den Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer liegt in den niedrigeren Kosten für das Verfahren sowie der Eigenmotivation des Schuldners an einer Sanierung des Unternehmens mitzuwirken.
Voraussetzung ist aber, dass bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Plan zur Sanierung des Unternehmens beigefügt wird. In der Regel ist ein solcher Sanierungs- oder Insolvenzplan mit den wichtigsten Gläubigern und Gesellschaftern abzustimmen.
Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung macht dann keinen Sinn, wenn keine Sanierungsstrategie vorliegt und der Geschäftsführer lediglich verhindern will, dass ein Insolvenzverwalter in die Bücher der Gesellschaft schaut.
Wenn Sie dem Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung nicht zustimmen, teilen Sie dem Insolvenzgericht mit, welche Argumente gegen eine Eigenverwaltung sprechen. Gängige Argumente sind ein fehlendes Sanierungskonzept. Verschleierung von anfechtbaren Vermögensverfügungen sowie eine persönliche Sanierung des Geschäftsführers.
Über den Antrag eines Schuldnerunternehmens auf Eigenverwaltung entscheidet das Insolvenzgericht im Beschlusswege mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit der Insolvenzgutachter im Insolvenzantragsverfahren sein Gutachten erstellt hat, sollten Sie diese einsehen und aufbauend hierauf Ihre Argumentation vortragen, die gegen eine Eigenverwaltung durch die Schuldnerin spricht.
Im Falle einer Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wird dem Geschäftsführer ein sog. Sachwalter beigeordnet. Trotzdem behält der Geschäftsführer umfangreiche Kompetent.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen