Hotelbeschreibung TOP, Zustand vor Ort FLOP, Erstattung der Stornogebühren?

5. August 2019 20:19 |
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Vertragsrecht


Wir buchten vor einigen Monaten via "booking.com" ein Appartment für 7 Nächte in einer Anlage auf Korsika. Gemäß Beschreibung und Fotos befindet sich die Anlage in einem top Zustand. Am Abend unserer Anreise fanden wir die Anlage in einem keineswegs den Fotos entsprechendem Zustand vor. Weder was Instandhaltung noch was Hygiene anbelagte. Da leider kein Mitarbeiter des Hotels vor Ort war meldeten wir uns telefonisch. In drei Telefonaten mit einer freundlichen Dame des Kundenservices rief uns der Hausmeister der Anlage zurück und teilte mit, dass er uns nicht weiterhelfen könne. Wir stornierten daraufhin noch am selben Abend unsere Buchung und mussten kurzfristig auf ein anderes Hotel ausweichen. Die zum Zeitpunkt der Stornierung fälligen Stornogebühren der Buchung belaufen sich auf knapp EUR 320,00. Ich schilderte darauf hin via Email nebst Fotos des tatsächlichen Zustandes an booking.com und teilte mit, dass ich eine Erstattung der Stornogebühren erwarte, da die Stornierung nicht durch uns "verschuldet wurde". Im Gegenteil. Wir mussten für das kurzfristig anderweitig gebuchte Hotel deutliche Mehrkosten in Kauf nehmen und wären gern (hätte der Zustand der Beschreibung entsprochen) in der gebuchten Anlage geblieben. Nach einigem Mailverkehr teilte nun booking.com mit, dass man uns aus Kulanz EUR 25,00 erstatten möchte. Zu einer darüber hinaus gehenden Erstattung sei der Betreiber der Anlage nicht bereit. Ich empfinde diese Antwort als zutiefst beunruhigend. Es erweckt den Eindruck als könnten Hotelbetreiber "alles" versprechen, nichts halten und folglich noch die zu unrecht erhaltenen Gebühren einbehalten. Ich freue mich über eine Einschätzung der Rechtslage und unserer Chancen den Betrag zurückfordern (bei booking bzgl. der Verantwortung für die Richtigkeit der Inserate oder direkt beim Betreiber?) zu können. Herzlichen Dank vorab.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

In dem geschilderten Fall dürften Sie in jedem Falle einen Anspruch auf Minderung des Hotelpreises aufgrund der Mängel haben. Die Höhe der Minderung lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen und dürfte - sofern die Nutzung des Hotelzimmers noch zumutbar gewesen ist - im Bereich zwischen 5% und 25% liegen - je nachdem, wie gravierend die Mängel in Ihrem Fall gewesen sind.

Für eine vollständige Erstattung ist nur Raum, sofern die Nutzung des gebuchten Zimmers absolut unzumutbar gewesen ist. Dies ist bei Mängeln im Hinblick auf die Instandhaltung regelmäßig nicht der Fall. Bei Hygienemängeln sieht dies schon anders aus. Wenn von den Hygienemängel beispielsweise Gesundheitsgefahren ausgingen (z.B. entsprechender Schimmelpilzbefall), können Sie ggf. den gesamten Buchungspreis erstattet verlangen.

In jedem Falle ist Ihnen anzuraten, Beweismittel (Lichtbilder, Nachweise der Korrespondenz mit dem Hotelbetreiber etc.) - soweit vorhanden - für den Fall eines Rechtsstreits aufzubewahren. Anhand einer genauen Schilderung der Mängel/Sichtung von Lichtbildern wird es möglich sein, eine verlässlichere Vorhersage zu treffen, ob und inwieweit Ihnen eine Erstattung zusteht. Diesen Anspruch müssten Sie dann gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen. Da Online-Buchungsseiten oftmals lediglich als Vermittler auftreten, ist der Vertragspartner des Reisenden regelmäßig das Hotel, gegen welches der Anspruch geltend gemacht werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2019 | 08:17

Guten Morgen und herzlichen Dank für die Rückmeldung. Der Wochenpreis betrug rund EURO 1100. Die nun angefallenen Stornierungsgebühren belaufen sich auf rund EUR 320. Gehe ich nun von 25% wie von Ihnen geschildert aus, so berechnen sich diese auf den Wochenpreis und lägen bei rund EUR 275 (oder findet die Berechnung auf den angefallenen Stornowert statt)? Wie schätzen Sie die Chancen gegen einen französischen Betreiber ein? Welcher Gerichtsstand gilt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2019 | 08:44

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für die Nachfrage.

Eine Minderung bewirkt, dass Sie den entsprechenden Teil des Preises zurückverlangen können. Hierfür dürfen Ihnen keine Gebühren berechnet werden. Wenn Sie jedoch die Buchung storniert haben in dem Sinne, dass Sie von der Buchung endgültig - und entsprechend der wirksamen AGB des Reiseveranstalters/Hotelbetreibers kostenpflichtig - zurückgetreten sind, so ist der Vertrag damit bereits rückabgewickelt, Sie müssen die geschuldeten Stornokosten zahlen und Sie haben leider keinen Anspruch mehr auf eine Minderung. Denn eine Minderung erfolgt nur, wenn ein Preis gezahlt wurde. Dieser wird Ihnen im Falle der Stornierung im genannten Sinne jedoch gerade erstattet.

Wenn Sie die Unterkunft als Verbraucher von einem Unternehmer angemietet haben, so können Sie vorbehaltlich einer wirksamen anderweitigen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter/Hotelbetreiber diesen vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, verklagen, wobei deutsches Recht Anwendung findet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein. Bei Unklarheiten melden Sie sich gern nochmal bei mir.

Mit freundlichen Grüßen
[B][/b]
- Rechtsanwalt -

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