Renovierung Nachbarwand Baden-Württemberg

| 18. Juli 2019 16:44 |
Preis: 43€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Frau/ Herr Anwalt,

ich wohne in BW in einer Doppelhaushälfte und habe eine nachbarrechtliche Frage zu der Wand zwischen unseren Häusern. Situation: Meine Doppelhaushälfte liegt etwa 1,2m über der Hälfte meines Nachbarn. Sein Dach liegt also etwas niedriger, die Giebelwand steht über seinem Dach also frei. Diese Wand ist laut dem Bauplan 24cm dick, in der Mitte verläuft ein 1 cm breiter Spalt zur Schallentkopplung, auf beiden Seiten davon also je 11,5 cm Mauer. Von außen sieht es wie eine Wand aus, laut Plan gehört jedem die Hälfte der Mauer, die Grundstücksgrenze verläuft ebenfalls mitten durch die Wand. Nun hat mein Nachbar bei Dacharbeiten entdeckt, dass der Putz an der Giebelwand teilweise nicht mehr an der Mauer haftet und hat mir vorgeschlagen, diesen doch reparieren zu lassen. Ich bin auf gute Nachbarschaft aus, bin mir aber unsicher ob die Kosten wirklich von mir zu tragen sind. Folgende Konstellationen:
1. Die Wand gehört zu mir, da sie den oberen Wohnbereich von mir über seinem Dach bedeckt, ich muss die Kosten tragen
2. Die Wand teilt unsere beiden Haushälften, ist jedoch gemeinsam, wir teilen also auch die Kosten zur Hälfte
3. Die Wandhälfte steht auf seinem Grund, gehört zu seinem Haus, und die Kosten für die Instandhaltung des Putzes hat er zu tragen
Ich neige naturgemäß zu 1. oder 2, habe ihm die Kostenteilung auch schon angeboten, möchte jedoch gerne eine rechtlich relevante Meinung einholen, um meinem Nachbarn kein Unrecht zuzufügen.
Er hat übrigens bei den Arbeiten ein Verwahrungsblech in ebendiese Wand gebohrt, ohne zu fragen, das würde ja eher für Position 3 stehen.
Es gibt keine Teilungserklärung oder einen Hinweis auf Gemeinschaftseigentum.
Vielen Dank

19. Juli 2019 | 14:23

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
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Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In früheren Entscheidungen hat der BGH zu anderen Konstellationen im Zusammenhang mit Grenzwänden Stellung genommen:

Sollte sich die Grenzbebauung auf der Grenze befinden, ist zivilrechtlich § 921 für Sie massgeblich:

Werden zwei Grundstücke durch eine (...) eine Mauer (...) voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Die Unterhaltungskosten sind - wenn nichts Abweichendes vereinbart ist - von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.

In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass die Giebelwand baulich und augenscheinlich zu Ihrem Haus gehört. daher müssten Sie als Eigentümer auch die Unterhaltungskosten alleine tragen.

Es empfiehlt sich daher, Ihrem Nachbarn einen gerechten Ausgleich vorzuschlagen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2019 | 08:48

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