Sehr geehrter Fragensteller,
an sich ist dies eine Standardklausel, die sich so in fast allen Teilungserklärungen findet.
Durch "2. Die Vollmacht ist dem Verkäufer erteilt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus sowie mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmacht. Sie gilt nur für Beurkundungen und Beglaubigungen vor dem amtierenden Notar und nur solange, bis das Eigentum an der letzten dem Verkäufer in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Sondereigentumseinheit auf einen Dritten umgeschrieben ist. Im Übrigen ist die Vollmacht im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt, unbeschränkt.
3. Im Innenverhältnis darf von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, soweit bei wirtschaftlicher Betrachtung Inhalt und Umfang des Sondereigentums und derjenigen Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Käufer zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, nicht beeinträchtigt werden und Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, soweit für die Nutzung durch den Käufer von Interesse, nicht wesentlich verkleinert oder verlegt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zu solchen Änderungen auch verpflichtet."
"a) Nach dem Erwerb der Einheit könnte der Verkäufer ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Teilungserklärung und am Sonder- und Gemeinschaftseigentum durchführen, die nachteilige Auswirkungen auf unser Sondereigentum hätten. Zum Beispiel könnte er die Miteigentumsanteile neu festlegen, ein Fenster zumauern lassen, den Müllplatz vor die Wohnung versetzen, im Extremfall gar einen Teil unseres Sondereigentums einem anderen Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuschlagen." -
Das ist so nicht richtig. Dies verhindern im Zusammenspiel 2. und 3. ( "nur solange, bis das Eigentum an der letzten dem Verkäufer in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Sondereigentumseinheit auf einen Dritten umgeschrieben ist. + und Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, soweit für die Nutzung durch den Käufer von Interesse, nicht wesentlich verkleinert oder verlegt werden." )
"c) Im Innenverhältnis würde der Verkäufer im Falle der unter a) aufgeführten Änderungen uns gegenüber zwar schadensersatzpflichtig aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 3, wir könnten die Änderungen jedoch nicht mehr rückgängig machen lassen. Würde der Verkäufer insolvent, könnten wir sogar Probleme bekommen, Schadensersatz zu erhalten."
Das ist theoretisch denkbar. Aber die Klauseln sind echt Standard ohne jegliche Besonderheiten. Das kann man auch wirklich am Markt nicht nachverhandeln.
MfG
RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort! Da Sie b) nicht beantwortet haben, ergibt sich folgende Nachfrage: Welche gesetzliche Grundlage oder welche Formulierung im Kaufvertrags-Passus verhindert aus Ihrer Sicht, dass ein böswilliger Verkäufer unser erworbenes Sondereigentum im Nachhinein durch Veränderung der Teilungserklärung verkleinert oder verändert? Im Innenverhältnis ist ihm das zwar dank Ziffer 3 verboten, im Außenverhältnis (z.B. gegenüber dem Grundbuchamt) hat er aber die Vollmacht dazu. Ziffer 2 enthält ja lediglich eine zeitliche Beschränkung und bestätigt im übrigen die unbeschränkte Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt.
MfG
Sehr geehrter Fragensteller,
an sich ist im Außenverhältnis basierend auf. 1 in der Tat theoretisch bis zum Abschluss des Verkaufs der letzten Wohnung eine Veränderung ihres Sondereigentums auch zu Ihren Lasten denkbar ( "nur solange, bis das Eigentum an der letzten dem Verkäufer in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Sondereigentumseinheit auf einen Dritten umgeschrieben ist.").
Das verhindert auch keine Wendung in 2. oder 3..
Ist das aber bei den zuvor verkauften 24 Einheiten passiert? Wahrscheinlich nicht.
Ein wenig Grundvertrauen muss sein.
Ansonsten muss man 1. umformulieren / ergänzen = Die Vollmacht gilt aber nicht für Änderungen am Sondereigentum der Käufer selbst.
MfG
RA Saeger