Mindestlohnverstoß durch Weigerung gesetzliche Feiertage anzuerkennen?

12. Juli 2019 17:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Ich arbeite auf Minijobbasis bei einer Firma, der Stundenlohn beträgt 10€/Stunde. Ich arbeite nach Dienstplan immer montags 8 Stunden, verdiene also i.d.R. monatlich 320 Euro. Wenn jetzt ein gesetzlicher Feiertag zufällig auf einen Montag fällt, ist die Firma geschlossen und ich kann dementsprechend auch nicht zur Arbeit kommen. Die ausgefallene Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber bewusst nicht bezahlt, obwohl dies laut Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2, Abs. 1) verpflichtend wäre. Ich hätte dann im Monat nur 24 Stunden gearbeitet (3 * 8 Stunden) und bekäme auch nur 240 Euro.

Liegt hier ein Mindestlohnverstoß vor, weil für die geleistete Arbeit (24 Stunden) + gesetzlicher Feiertag (8 Stunden) nur 240 Euro bezahlt werden. Dies wäre dann ein effektiver Stundenlohn von 7,50 Euro, der aktuelle Mindestlohn liegt aber bei 9,19€.

PS: Es geht in meiner Frage nur um den fraglichen Mindestlohnverstoß, nicht um das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es liegt auch ein Verstoß gegen das Mindestlohn Gesetz vor. In juristisch genauer Sicht ist die Anspruchsgrundlage für eine eventuelle Nachzahlung durch den Arbeitgeber das Entgeltfortzahlungsgesetz allenfalls in Verbindung mit dem Mindestlohn Gesetz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden. Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründe das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche. (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2018, 5 AZR 377/17 ).

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt ,Rechtsanwältin

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