Baukindergeld abgelehnt wegen teilentgeltlicher Veräußerung

| 13. Juni 2019 11:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Baukindergeld

Im Juli 2018 habe ich von meinem Vater im Rahmen einer teilentgeltlichen Veräußerung ein Haus übernommen. Der Kaufpreis betrug 300.000,- Euro. Meine Familie (Frau und ein Kind) wohnt bereits seit ca. 10 Jahren in dem Haus und wir haben bis zur Übernahme eine ortsübliche Miete bezahlt.

Am 20.10.2018 habe ich im Zuschussportal der KfW einen Antrag auf Baukindergeld gestellt und am selben Tag den Status "Zuschussantrag zugesagt" erhalten. Bei den weiteren Bestimmungen steht dort:
- Merkblatt in der Version 09/18
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für wohnwirtschaftliche Zuschussprodukte in der Version 09/18
- Datenschutzhinweise in der Version 09/18

Am 17.04.2019 war die Uploadfunktion im Portal fertiggestellt und es wurden alle geforderten Nachweise hochgeladen. Daraufhin erfolgte am 21.05.2019 die Ablehnung des Antrags, da der notarielle Kaufvertrag über den Kauf der Immobilie fehlte (dieser wurde im Uploadformular nicht abgefragt). Am selben Tag habe ich den Antrag dann erneut gestellt und die notarielle teilentgeltliche Veräußerung mit hochgeladen.

Nun habe ich eine erneute Ablehnung erhalten, da nur Erwerb von Wohneigentum durch einen notariellen Kaufvertrag gefördert wird.

Jetzt habe ich nochmal recherchiert und herausgefunden, dass es mit Stand 17.05.2019 ein neues Merkblatt der KfW gibt, wo z.B. auch der Erwerb in gerader Linie nicht gefördert wird. Im zur Zeit der ersten Antragsstellung gültigen Merkblatt mit Stand 18.09.2018 war das aber nicht hinterlegt. Ich habe bei der Antragsstellung 2018 auch recht aufwendig recherchiert und zu dieser Zeit keine Informationen dazu gefunden, sonst hätte ich den Antrag ja gar nicht erst gestellt.

Meine Frage wäre nun, ob es erfolgsversprechend (bzw. überhaupt möglich) ist, gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist Grundlage das Haushaltsgesetzes 2018. Die Ausgestaltung ist jedoch mehr als dürftig, da konkret gesetzlich nicht alle Regelungen festgelegt wurden und nach und nach nachjustiert werden. Normalerweise enthalten Gesetzesänderungen stets den Hinweis, ab wann diese gelten - da es hier zu einer Änderung des Merkblattes gekommen ist, müssen Sie erstmal folgendes unternehmen: fristwahrend Einspruch einlegen und zur Mitteilung der Grundlage der Abänderung auffordern. Gab es diese Regelung bereits vorher und war nur nicht im Merkblatt enthalten, so gilt das Gesetz. War es nicht so, so, kann sich ggf. ein Gerichtsverfahren lohnen. Leider gibt es aufgrund der geringen Laufzeit des Baukindergeldes so gut wie keine Gerichtsentscheidungen - die werden nach und nach kommen.

Daher vorsorglich Einspruch einlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2019 | 09:46

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Ich habe allerdings noch eine Verständnisfrage zum Einspruch:
In der Drucksache 19/6940 des Deutschen Bundestages heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP (Seite 8, Frage 23) auf die Frage "Ist es möglich, gegen den abschließenden Förderbescheid Rechtsmittel einzulegen?":
"Ein formalisiertes Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen. Antragsteller und Fördernehmer können bei Streitigkeiten über sie belastende Entscheidungen der KfW die ordentlichen Gerichte anrufen."

Verwechsele ich hier nur Widerspruch und Einspruch und kann diesen dennoch erfolgreich einlegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2019 | 11:34

Eigentlich heißt es im Verwaltungsrecht und Steuerrecht ja Einspruch - wenn dies ausgeschlossen wurde, so würde ich trotzdem parallel handeln und Klage einreichen mit Verweis auf die Drucksache - da es aber auch ein Bescheid sein könnte, legen Sie zur Sicherheit Einspruch ein, damit dann nicht, wenn das Gericht sagt, es sei ein Bescheid, dieser rechtskräftig wird. Schauen Sie unbedingt, ob eine Rechtsmittelbelehrung vorliegt - fehlt diese, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr. Vorsorglich parallel schadet nicht.

Es ist selten etwas so wenig geregelt wie das Baukindergeld! Wirklich erschreckend!

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2019 | 11:39

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