Sehr geehrter Fragesteller,
geregelt ist das in § 140 FamFG
, dort Absatz 2 Satz 2 Nummer 5.
Mit "Wunsch" meinen Sie sicher "Antrag". Neben dem Antrag muss dann noch ein Abtrennungsgrund vorliegen.
Das Gericht wird dann die gegenseitigen Interessen der Beteiligten abwägen. Dabei bedeutsam ist, dass die genannte Vorschrift eine Ausnahmeregelung darstellt. Von daher müssten Sie darlegen, warum Ihnen die Scheidung so wichtig ist. Das ist nach dem Antrag quasi die zweite Hürde, denn dieses Interesse muss anerkennenswert sein (Beispiel: konkrete neue Familienplanung). Wenn die lange Verfahrensdauer dann noch auf eine Verfahrensverzögerung der weiteren Beteiligten zurück geht (und nicht Ihnen vorwerfbar ist), ist die Prognose insgesamt gut. Außer obstruktiver Verfahrensverzögerung können aber auch andere Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen sein. Man müsste sich die Sache mal genau anschauen. Taktisch könnte es Sinn machen, noch etwas zu warten und den Antrag im September zu stellen (4 Jahre nach der Trennung). Es wäre aber auch jetzt nicht zu früh (allein die zeitliche Komponente reicht in der Abwägung ohnehin nicht).
Da Sie eine "zweite Meinung" wollen: Die Akte bzw. den Verfahrensverlauf muss man für einen Rat kennen. Wer dann vielleicht noch Beschlüsse nach solchen Anträgen bei dem auch in Ihrer Sache zur Entscheidung berufenen Familiengericht analysiert hat, hat einen großen Vorteil bei der Einschätzung der Erfolgsaussicht.
Zitat:Ich bitte um genauere Erläuterungen, ob eine Scheidung trotz den oben aufgeführten streitigen Folgesachen möglich ist.
Im Rahmen der Online-Erstberatung kann ich Ihnen daher nur die erste Orientierung geben, dass der Scheidungsausspruch grundsätzlich vor Entscheidungsreife der Folgesachen im Verbund möglich ist, denn die Folgesachen können auf Antrag abgetrennt werden.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA