Berufliche Umzugs und Einrichtungskosten Absetzen

| 30. Mai 2019 13:23 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

berufsbedingter Umzug: Kosten steuerlich absetzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir, eine fünfköpfige Familie mit drei Kleinkindern, ziehen wegen meiner neuen Arbeitsstelle von den Niederlanden nach Deutschland. Ein Kollege welcher vorher schon umgezogen ist hat mir gesagt daß man die Umzugskosten sowie die Einrichtungskosten von der Einkommenssteuer absetzen kann. Dies würde sehr gut für uns sein denn wir brauchen wirklich alles neu, inklusive Küche, Kinderzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer.

Meine Fragen sind:

Gibt es irgenwelche Einschränkungen was ich absetzen kann? Z.B. Maximalwerte pro Einrichtungsstück oder Qualitätsbezogen? Kann ich mir auch z.B. ein 10tausend Euro Ledersofa und eine 3tausend Euro Kaffeemaschine absetzen lassen oder muss es einfach und funktional sein?

Muss ich die Sachen in Deutschland beziehen oder kann ich z.B. in einem anderen EU Land einkaufen wenn das Preis – Leistungsverhältnis einfach besser ist? Z.B. kenne ich einige Möbelhäuser in Polen und Lettland welche super Qualität und nach Maß bauen und kurzfristig liefern können, auch haben wir einen IKEA 30 Minuten von uns auf der niederländischen Seite der Grenze sitzen.

Wenn ich z.B. provisorisch einen IKEA Wohnzimmertische gekauft habe als ad hoc Lösung, kann ich dann auch einen besseren Wohnzimmertisch kaufen und beide absetzen?

Wir brauchen Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Arbeitszimmer, fünf Schränke, Waschküche, Garagenregal. Darf man alle Einrichtungsgegenstände dafür absetzen?

Darf man auch den Aufbau, Transport und Installationsservice absetzen?

Was braucht das Finanzamt als Beweis?

Im Namen meiner ganzen Familie bedanke ich mich bei Ihnen im Voraus für Ihre Mühen.

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie können bei beruflich bedingtem Umzug in der Tat die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehört nicht nur der Umzugsunternehmer, sondern z. B. auch die Kosten für das Finden einer neuen Wohnung wie Makler oder Fahrtkosten.
Hingegen können Sie neue Einrichtungsgegenstände, die anschaffen, nicht steuerlich geltend machen, das ist ein Bereich, der der privaten Lebensführung zugeordnet ist und steuerlich nicht anerkannt wird. Das einzige, was insoweit noch machbar ist, sind die Kosten für professionelle Montagearbeiten z. B. in der Küche oder von einer Schrankwand. Diese können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen bis zum Höchstbetrag von 1.200,00 EUR abgesetzt werden.
In jedem Falle gilt: Sie müssen nicht deutsche Unternehmen beschäftigen, aber Sie müssen in jedem Fall ordnungsgemäße Belege vorweisen können. Auch ist es auf jeden Fall sinnvoll, mit Überweisungen zu arbeiten und keine Barzahlungen zu tätigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2019 | 14:51

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort an diesem Feiertag.

Mein Kollege hat aber alles von der Steuer absetzen können und praktisch keine Umzugskosten gehabt, die weitaus mehr als nur den von Ihnen genannten Betrag sind. Auch habe ich online gesehen daß z.B. laut Finanzgericht in Düsseldorf es geht alles von der Steuer abzusetzen (Az.: 13 K 1216/16 E), gilt dies nur für eine doppelte Haushaltsführung und wenn ja, können Sie dann bitte meine Frage in diesem Zusammenhang beantworten und wie lange ich zwei Haushalte dafür führen muss um das alles absetzen zu können?

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2019 | 15:12

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich antworten wie folgt.
Wenn Ihr Kollege alles absetzen konnte, dann hat er einfach Glück gehabt, manchmal macht das Finanzamt ja auch Fehler zu Gunsten des Bürgers.
Das Urteil des FG Düsseldorf hingegen betrifft ausschließlich den Fall der doppelten Haushaltsführung. In der amtlichen Veröffentlichung wird dies ganz deutlich, denn das Gericht bezieht sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG , der nur die doppelte Haushaltsführung betrifft. In diesem Zusammenhang werden auch nur einfache Gegenstände anerkannt, mit einer Couch für 10.000 EUR werden Sie da Schwierigkeiten kriegen.
Sicherlich werden Sie die doppelte Haushaltsführung zumindest 2 bis 3 Jahre aufrecht erhalten müssen, damit nicht jemand auf die Idee kommt, dass es Ihnen nur um die Anschaffungen ging. Auch wird ein findiger Finanzbeamter dann der Frage nachgehen, welche Umstände dazu führen, dass Sie die doppelte Haushaltsführung wieder aufgeben und wird Ihnen u. Umst. die Absetzung nachträglich wieder streichen wollen.
Mit anderen Worten ist bei einer derartigen Gestaltung ziemlicher Aufwand erforderlich, der u. Umst. den Gewinn wieder aufzehrt, auch könnte jemand auf die Idee kommen, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu prüfen.
Ich hofffe, ich konnte Ihnen hiermit nochmals behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2019 | 19:42

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Hat nichts falsches gesagt, war aber auch nicht ins Detail gegangen was ich eigentlich erwarte für das bezahlte Geld (zumindest bekomme ich nicht 63 Euro für 30 Minuten Arbeit). Habe die Antwort meinem Kollegen gezeigt der mich inspiriert hat und er meinte daß er Geld bekommen hat hätte nichts mit Glück sondern mit Gesetz zu tun. Er hat mir auch gesagt für das Geld hätte ich lieber eine WISO Software gekauft, von dort hat er alle seine Tips hergehabt. Und ist billiger.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Details müssen sich nach der Frage und der Rechtslage richten. Wenn denn der glückliche Kollege seinen ganzen Hausstand absetzen konnte, dann sollte er Ihnen den § nennen, aufgrund dessen das nach seiner Meinung möglich war.
Das glaube ich wirklich nicht. Vielmehr halte ich meine Auskunft richtig und erschöpfend.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin