Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie können bei beruflich bedingtem Umzug in der Tat die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehört nicht nur der Umzugsunternehmer, sondern z. B. auch die Kosten für das Finden einer neuen Wohnung wie Makler oder Fahrtkosten.
Hingegen können Sie neue Einrichtungsgegenstände, die anschaffen, nicht steuerlich geltend machen, das ist ein Bereich, der der privaten Lebensführung zugeordnet ist und steuerlich nicht anerkannt wird. Das einzige, was insoweit noch machbar ist, sind die Kosten für professionelle Montagearbeiten z. B. in der Küche oder von einer Schrankwand. Diese können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen bis zum Höchstbetrag von 1.200,00 EUR abgesetzt werden.
In jedem Falle gilt: Sie müssen nicht deutsche Unternehmen beschäftigen, aber Sie müssen in jedem Fall ordnungsgemäße Belege vorweisen können. Auch ist es auf jeden Fall sinnvoll, mit Überweisungen zu arbeiten und keine Barzahlungen zu tätigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort an diesem Feiertag.
Mein Kollege hat aber alles von der Steuer absetzen können und praktisch keine Umzugskosten gehabt, die weitaus mehr als nur den von Ihnen genannten Betrag sind. Auch habe ich online gesehen daß z.B. laut Finanzgericht in Düsseldorf es geht alles von der Steuer abzusetzen (Az.: 13 K 1216/16
E), gilt dies nur für eine doppelte Haushaltsführung und wenn ja, können Sie dann bitte meine Frage in diesem Zusammenhang beantworten und wie lange ich zwei Haushalte dafür führen muss um das alles absetzen zu können?
Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich antworten wie folgt.
Wenn Ihr Kollege alles absetzen konnte, dann hat er einfach Glück gehabt, manchmal macht das Finanzamt ja auch Fehler zu Gunsten des Bürgers.
Das Urteil des FG Düsseldorf hingegen betrifft ausschließlich den Fall der doppelten Haushaltsführung. In der amtlichen Veröffentlichung wird dies ganz deutlich, denn das Gericht bezieht sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
, der nur die doppelte Haushaltsführung betrifft. In diesem Zusammenhang werden auch nur einfache Gegenstände anerkannt, mit einer Couch für 10.000 EUR werden Sie da Schwierigkeiten kriegen.
Sicherlich werden Sie die doppelte Haushaltsführung zumindest 2 bis 3 Jahre aufrecht erhalten müssen, damit nicht jemand auf die Idee kommt, dass es Ihnen nur um die Anschaffungen ging. Auch wird ein findiger Finanzbeamter dann der Frage nachgehen, welche Umstände dazu führen, dass Sie die doppelte Haushaltsführung wieder aufgeben und wird Ihnen u. Umst. die Absetzung nachträglich wieder streichen wollen.
Mit anderen Worten ist bei einer derartigen Gestaltung ziemlicher Aufwand erforderlich, der u. Umst. den Gewinn wieder aufzehrt, auch könnte jemand auf die Idee kommen, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu prüfen.
Ich hofffe, ich konnte Ihnen hiermit nochmals behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin