Arztrechnung Unimed

| 28. Mai 2019 16:33 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Darf Unimed hohe Mahn- und Inkassokosten fordern?

Ja, sowohl die Mahnung als auch die Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sind zulässig. Zudem können auch Inkassokosten bis zur Höhe von gesetzlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden. Bei einem Wert von bis zu 500 € sind dies 58,50 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer.

Am 25.3.2019 bekam ich eine Rechnung von der ärztlichen Verrechnungsstelle Unimed über eine Arztrechnung von 461,23 €. Ich reichte diese Rechnung sofort bei meiner Krankenkasse ein und bekam den Betrag nach ca. 4 Wochen überwiesen. Unimed mahnte bereits am 29.4. 2019 mit Verzugszinsen von 4,12%. Da ich längere Zeit (insgesamt fast 7 Wochen) im Krankenhaus bleiben mußte, konnte ich die Überweisung nicht rechtzeitig tätigen. Am 16.5.2019 verschickte Unimed eine „Liquidation im Auftrag" diesmal mit Verzugsschadenersatz §§ 280 , 284 , 286 BGB von 61,58 €. Dies entspricht einem jährlichen Zinssatz von 89%. Der Betrag ist aufgeschlüsselt in 45 € Inkassokosten, 6,75 € Auslagen pauschale und 9,83 € Mehrwertsteuer.

Es ist nur schwer verständlich wie Unimed ein derartiger Schaden entstanden ist, nachdem das Schreiben durch einen Computer maschinell erstellt wurde und keine persönliche Unterschrift trägt.

Ich habe bei Unimed als Arzt ordentlich Krach geschlagen und mußte die Inkassogebühren nicht zahlen.

Was mich aber umtreibt, ist diese gewissenlose Abkassiererei von Unimed angeblich im Auftrag des behandelnden Arztes, der aber keine Ahnung von meiner Liquidation hatte. Die gigantischen Mahnkosten gehen natürlich in die Taschen von Unimed. Wenn man bedenkt, daß hier schwerst kranke Menschen – die ja das Geld erstmal von der Versicherung erstattet bekommen müssen, was bis zu 6 Wochen dauern kann - unter maximalen Liquidationsdruck gesetzt werden, dann werden dies Mahnungen recht häufig stattfinden. Dies führt zu einem ungerechtfertigten zusätzlichen leistungslosen Millionengewinn von Unimed.

Meine Frage: Ist dies zweifellos unethische Verhalten, das ja auf die Ärzte zurückfällt, juristisch angreifbar?

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Privatärztlichen Rechnungen liegt ein Vertrag zwischen Arzt und Patient zugrunde. Ob, wann und in welcher Höhe der Patient eine Erstattung von seiner Krankenkasse erhält, ist nicht Angelegenheit des Arztes. Es ist das Risiko des privatversicherten Patienten, dass er seine Arztrechnungen ggf. verauslagen muss, denn nur er allein ist Vertragspartner des Arztes.

Wenn also eine Rechnung nach - wie hier - fünf Wochen angemahnt wird, ist das rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Auch die Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ist im Gesetz ausdrücklich so als Verzugsfolge geregelt.

Der weitergehende Verzugsschaden sind Inkassokosten, die bis zur Höhe von gesetzlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden können. Bei einem Wert von bis zu 500 € sind dies 58,50 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer.

Dass auch Inkassounternehmen, die für die Ärzte das Mahnwesen übernehmen, für ihre Tätigkeit bezahlt werden müssen, liegt nach meinem Dafürhalten auf der Hand.

Natürlich können Sie diese Vorgehensweise als unethisch empfinden. Wenn aber eine Rechnung trotz einer angemessenen Zahlungsfrist nicht fristgerecht beglichen wird, darf der Arzt - oder das Unternehmen, das für ihn die Abrechnungen erstellt - Kosten für die Rechtsverfolgung aufbringen und später vom säumigen Schuldner ersetzt verlangen.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2019 | 20:54

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Holzapfel,

ich glaube Sie haben es sich etwas zu einfach gemacht und nicht die letzen Urteile über die Berechtigung von Inkassogebühren berücksichtigt.

https://shopbetreiber-blog.de/2013/06/07/verbraucher-inkassokosten-schadensersatz/

z.B. lese ich in dem Artikel:

„Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn ein konzerninternes Inkassobüro beauftragt wird."

Unimed hat überhaupt kein eigenes Inkassounternehmen beauftragt, sondern intern einfach Inkassogebühren abkassiert.

Auch wird in diesem Artikel die Verhältnismäßigkeit von Inkassogebühren angesprochen. Ist es wirklich verhältnismäßig schon nach der ersten Mahnung von Schwerstkranken Inkasso zu verlangen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2019 | 09:32

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die von Ihnen zitierte Fundstelle bezieht sich darauf, dass der Vertragspartner des Schuldners und das Inkassounternehmen demselben Konzern angehören. Der Vertragspartner ist aber der Arzt, nicht die Abrechnungsstelle. Die Abrechnungsstelle ist ein Unternehmen, das die erforderliche Genehmigung für den Betrieb eines Inkassounternehmens besitzt. Aus diesem Grunde dürfen die Abrechnungsstellen sowohl die Rechnungstellung - eigentlich eine Aufgabe des Vertragspartners - als auch das Inkasso übernehmen, wobei für die Abrechnung dem Patienten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die Verhältnismäßigkeit der Inkassokosten ist begrenzt auf die Anwaltsgebühren und erfordert, dass der Patient nicht erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Ansonsten ist lediglich Verzug erforderlich, der spätestens mit der ersten Mahnung, häufig aber auch schon mit der fristgebundenen Rechnung vorliegt. Der Gesundheitszustand ist hier kein rechtlich erhebliches Kriterium, da andernfalls die Durchsetzung von Arztrechnungen stets an der Verhältnismäßigkeit scheitern könnte.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2019 | 10:40

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