Nachträglich als Schenkung bezeichnen / definieren

23. Mai 2019 11:54 |
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Familienrecht


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Wir haben ein Haus, das der Schwiegervater in 2005 gebaut hat (Kosten in 2005 angeblich 250 kEUR) in 2014 übernommen für eine relativ geringe Summe von 175 kEUR.

Das Haus wurde im Kaufvertrag an meine Frau und mich zu gleichen Teilen verkauft.

Es wurden keine Ausgleichszahlungen an die Geschwister meiner Frau im Kaufvertrag festgelegt.
Das Wort "Schenkung" kommt im Kaufvertrag ebenfalls nicht vor.

Meine Frage:
Unter der Annahme, dass das Haus in 2014 noch einen höheren Wert von z.B. 200 kEUR hatte (anstatt dem Kaufpreis von 175 kEUR).
Besteht die Möglichkeit, dass der Schwiegervater nachträglich in 2019 definiert, dass es sich bei der Differenz von 25 kEUR um eine Schenkung an seine Tochter gehandelt hat - und sie nun damit ein Anfangsvermögen von 25 kEUR hat?

Meiner Ansicht nach wäre das aber doch eine nachträgliche Vertragsänderung des Kaufvertrags zu meinen Ungunsten, die mir schon damals hätte bekannt gemacht werden müsste.
Hätte eine Schenkung nicht im Kaufvertrag dokumentiert werden müssen?

23. Mai 2019 | 12:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


auch wenn im Kaufvertrag dazu nichts ausgeführt ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Differenz zum eigentlichen Wert der Immobilie als Schenkung zu werten ist.

Ob diese Bewertung Bestand haben. kann wird letztlich durch ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Schwiegervater eine solche Schenkung bestätigen wird. Dieses muss aber auch plausibel dargelegt werden. Es wird dann in diesem Zusammenhang davon abhängen, was konkret zu dieser Schenkung vorgetragen wird. Dazu zählt, ob es eine bestimmte Vereinbarung gegeben hat, zwischen der Tochter und dem Schwiegervater und insbesondere wann und auch welchem Grund diese Schenkung erfolgt sein soll.


Weiter kann vorgetragen werden, dass der Wert der Immobilie tatsächlich höher war und eben die Differenez als Schenkung zu werten ist. Eine Auslegung des Kaufvertrages könnte dann ebenfalls durch das Gericht erfolgen und dieses könnte einen gemischten Vertrag annehmen.


Aus dieser Möglichkeit folgt aber dann aber nicht zwangsläufig, dass die Schenkung nur alleine bei Ihrer Frau zu berücksichtigen wäre. Der Kaufvertrag ist von den Ehegatten auf Käuferseite geschlossen worden. Wenn dann von diesen ein geringerer Kaufpreis verlangt wird, kann man auch gut vertreten dass, wenn man eine Schenkung annehmen wollte, diese beiden Ehegatten zu Gute kommen sollte. Dann wäre je die Hälfte der Schenkung bei beiden Ehegatten anzurechnen.

Sie können erkennen, dass eine abschließende Beurteilung im Streitfall davon abhängen wird, was die Gegenseite konkret vorträgt.


Im Ergebnis ist es aber eben nicht ganz ausgeschlossen auch von einer Schenkung auszugehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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