Hauptvermieter fordert Untermietverträge. Aufgrund von Datenschutz zulässig?

13. Mai 2019 11:22 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Sachstand liegt vor.

Ich habe einen Gewerbemietvertrag mit dem Hauptvermieter einer Wohnung.
In dem Mietvertrag ist die Nutzung als Wohngemeinschaft bzw die Untervermietung an Dritte geregelt.
Dementsprechend habe ich mit den jeweiligen Untermietern Untermietverträge abgeschlossen die sich dementsprechend bei mir befinden.

Im Hauptmietvertag ist folgender Absatz eingefügt:

"Jede Untervermietung steht unter dem Vorbehalt, dass dem Vermieter eine Kopie des Untermietvertrages und die Kopie des Personalausweises vor Einzug des Untermieters übersendet wird"

Das Mietverhältnis läuft mittlerweile 1 Jahr.
Nun bekam ich eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens vom Vermieter weil ich dieser Regelung bislang nicht nachgekommen bin.
Ich bin nun aufgefordert die Untermietverträge in einer kurzen Frist zu übersenden.
Sollte ich die Frist nicht einhalten droht mir der Vermieter an fristlos zu kündigen.

Hierzu folgende Fragestellung:

1. Ist die Herausgabe der Untermietverträge bzw deren Anforderung aufgrund des aktuellen Datenschutzgesetzes überhaupt zulässig. Wenn nein, wie kann ich dies ggü dem Vermieter mitteilen?

2. Handelt es sich bei der bisherigen Unterlassung der Übermittlung der Untermietverträge um ein solch schweres Vergehen das mir der Vermieter fristlos kündigen kann?

Vielen Dank

13. Mai 2019 | 12:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

1. Ja, die Herausgabe der Mietverträge und der Daten an den (Haupt-) Vermieter dürften rechtmäßig und erlaubt sein.
Gem. Art. 6 Abs.1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung (hier Weitergabe) rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Interessen der Nutzer am Schutz derer Daten nicht überwiegen. Dies dürfte hier der Fall sein. Der Hauptvermieter hat ein berechtiges Interesse daran, zu erfahren, wer unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck seine Räume nutzt. Ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Untermieters ist nicht erkennbar. Sie müssten den Untermieter allerdings darüber informieren, dass diese Daten an den Hauptvermieter übergeben werden.

2. Da es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt, für den andere Maßstäbe als für Wohnraum gelten, dürfte die Gefahr einer fristlosen Kündigung tatsächlich bestehen.
§ 543 Abs. 2 Nr.2 BGB regelt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dann vorliegen kann, wenn der Mieter die Mietsache "unbefugt einem Dritten überlässt". Da laut Mietvertrag, die Daten vor Untervermietung übergeben werden müssen und dies als Vorbehalt formuliert ist, liegt i.E. ohne vorherige Übergabe keine Erlaubnis für die Untervermietung vor.

Ich empfehle daher, die Unterlagen fristgemäß weiterzuleiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolas Reiser
Rechtsanwalt


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