Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gerichtskosten des Antrags auf Ausspruch der Annahme des volljährigen Anzunehmenden als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden richten sich gemäß § 42 III FamGKG regelmäßig nach einem Geschäftswert von EUR 5.000,00, falls die Vermögensverhältnisse des Annehmenden nicht bekannt sind. Sind die Einkommensverhältnisse bekannt, so lässt sich ein Bruchteil des Vermögens – höchstens jedoch EUR 500.000,00 – als Verfahrenswert zugrunde legen. In Ihrem Fall ist der Verfahrenswert mit EUR 102.000,- festgesetzt worden. Aus diesem Wert wird für das Verfahren vor dem Familiengericht die Verfahrensgebühr nach KV FamFG Nr. 1320 erhoben und damit die volle Gebühr des § 28 FamGKG nach dem zweifachen Satz. Die einfache Gebühr nach dem Verfahrenswert von EUR 102.000,- beträgt gemäß Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 FamGKG) EUR 1 026,-, so dass die Gerichtskosten bei nicht vorzeitiger Beendigung des Verfahrens insgesamt EUR 2.052,- betragen. Nachdem der geforderte Vorschuss in Höhe von EUR 2.052,- die Verfahrenskosten deckt, werden keine weiteren Gerichtskosten auf Sie zukommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne können Sie im Rahmen Ihrer Nachfrage auch die maßgeblichen Seiten der Versicherungsbedingungen als Datei hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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