Gerne zu Ihren Fragen im Rahmen des Budgets:
Das Thema ist rechtlich komplexer, als man gemeinhin annimmt.
Sowohl das BGB, das Nachbarrecht (in Bayern im AGBGB geregelt), Naturschutzrecht (Schnittperioden) und ggf. kommunales Satzungsrecht (Ortsüblichkeit von Einfriedungen) können berührt sein. Dazu noch unterschiedliche Verjährungsabläufe.
Summarisch zusammengefasst ist es so, dass Sie entweder eine (eher geringe) Laubrente fordern können oder vom Nachbar selbst die Laubbeseitigung verlangen. Aber nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist. Das kommt also dem Grund und der Höhe nach auf die konkreten Verhältnisse vor Ort an. Bei ca. 20 lfm wäre ein angemessener Stundenaufwand inkl. Entsorgung zu berechnen.
Wegen des sog. Überhang/Überwuchs Zweigen folgt ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB
, der allerdings 3 Jahre nach dem Ende des Jahres (sog. Ultimoverjährung) der Grenzüberschreitung verjährt. Dann aber mit dem Nachbewuchs jeweils wieder neu entsteht.
Sie können aber auch selbst vorgehen:
Beachten Sie dann aber, dass Sie dem Nachbarn zunächst (ohne Erfolg) eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben müssen, so § 910 Abs. 1 S. 2
i.V.m. S. 1 BGB. Aber auch hier gibt es den Vorbehalt, dass die Beeinträchtigung nicht unerheblich sein darf, wovon ich Ihrer Schilderung nach aber nicht ausgehe.
Was den Grenzabstand angeht, gilt folgendes:
Artikel 47 AGBGB „Grenzabstand von Pflanzen"
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden."
Wird das nicht eingehalten können Sie die Beseitigung bzw. Kürzung verlangen
Aber auch hier wieder eine Hürde:
Denn dieser Anspruch verjährt nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 AGBGB in fünf Jahren mit dem Schluss des Jahres ab Entstehung des Beseitigungsanspruchs und Kenntnis des Überschreitens der zulässigen Höhe / Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes.
Fazit: Solche Sachen sollte man möglichst einvernehmlich regeln weil Gerichtsverfahren zeitaufwendig, komplex und im (Teil-)Unterliegensfall kostenintensiv sind, ohne natürlich auf Ihre Rechte zu verzichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dazu die Rechtsgrundlagen und auch gute Argumente liefern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für die Antwort.
Nach Artikel 47 AGBGB „Grenzabstand von Pflanzen"
Die Pflanzungen erfolgten in einem Abstand von ca. 20 cm zu meinem Grundstück, die Hainbuche erreicht eine Höhe weit über 2,00 Metern. Somit hätte der Nachbar in meinem Fall einen Pflanzabstand von min. 2 Metern einhalten müssen.
Dies wurde nicht eingehalten, somit kann ich die Kürzung bzw. Beseitigung verlangen.
Ihr Hinweis: "dieser Anspruch verjährt nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 AGBGB in fünf Jahren mit dem Schluss des Jahres ab Entstehung des Beseitigungsanspruchs und Kenntnis des Überschreitens der zulässigen Höhe / Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes."
Bedeutet somit, wenn beispielsweise im März 2005 die Hecke gepflanzt wurde, ist dieser Anspruch zum 31.12.2010 verjährt?
Wenn ja, "erneuert" sich diese Frist durch den Hauskauf bzw. Eigentümerwechsel?
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage für die ich zum besseren Verständnis ein Urteil des BGH zitieren möchte (hier kam noch ein Höhenunterschied durch "Geländestufen" hinzu.
Ich zitiere aus einem neulich erst ergangenen Urteil des BGH vom Urteil vom 2. Juni 2017- V ZR 230/16
:
„Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen." (Zitatende)
Zur Verjährung:
„Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBG verjährt der Anspruch auf Rückschnitt in fünf Jahren. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt ist entstanden, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war frühestens 2009 der Fall. Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist ist rechtzeitig gehemmt worden." BGH a.a.O.
Der Anspruch richtet sich gegen jeden Eigentümer ("gehalten werden") unbeschadet eines Eigentümerwechsels.
Es kommt also für den Lauf der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung der Hecke an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Bepflanzung "zuletzt eine Höhe von 2 Metern (bei Geländestufung ggf. sogar mehr) überschritten hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen auch hier weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt