Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Offensichtlich hat Ihre Krankenkasse geprüft, ob Sie in dem einen Monat tatsächlich pflichtversichert waren oder Ihre selbständige Tätigkeit die angestellte Tätigkeit deutlich überwiegt und die angestellte Tätigkeit nur als nebenberufliche Tätigkeit gewertet werden kann. Dann wären Sie nämlich nicht pflichtversichert gewesen und es hätte keine obligatorische Anschlußversicherung stattgefunden.
Der Mittelpunkt des Erwerbsleben und die wirtschaftliche Relevanz sind für die Zuordnung zu Haupt- oder Nebentätigkeit entscheidend: Hauptberuflich selbständig sind demnach Personen, deren selbständige Tätigkeit den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt, also das Arbeitseinkommen und der Aufwand der selbständigen Tätigkeit die der abhängigen Beschäftigung deutlich überwiegen. Die nebenberufliche, abhängige Beschäftigung ist für die Person demzufolge wirtschaftlich nicht so relevant wie die selbständige Tätigkeit. Überschreitet die selbständige Tätigkeit die angestellte um jeweils mindestens 20 Prozent pro Kriterium, kann generell von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgegangen werden und bei dieser wäre keine Pflichtversicherung gegeben.
Wenn Sie im April und Mai hauptberuflich angestellt sind, d.h. die selbständige Tätigkeit die Angestelltentätigkeit nicht um 20 Prozent überwiegt, haben Sie nichts zu befürchten und Sie wären pflichtversichert und im Anschluß freiwillig versichert.
Eine Kündigung durch die Krankenkasse kommt dann nicht in Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hauser,
besten Dank für Ihre Antwort!
Nur nochmal zur eindeutigen Klärung:
Es sind ausschliesslich die Monate relevant mit den Kriterien überwiegende Arbeitszeit angestellt und überwiegendes Einkommen durch abhängiges Beschäftigungsverhältnis?
Der Versuch der Krankenkasse, ein gemitteltes Einkommen über 12 Monate selbständig einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis von nur 2-3 Monaten gegenüberzustellen, ist also unzulässig?
Besten Dank für Ihre klärende Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, es sind die Monate relevant, in denen Sie neben der Selbständigkeit angestellt waren.
Es ist nicht auf ein gemitteltes Einkommen der Selbständigkeit in den letzten 12 Monate abzustellen.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt