Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wenn der Bonus fester Bestandteil Ihres Gehalts ist, muss er in jedem Falle gewährt werden, auch wenn im Vertrag von freiwilliger Zahlung die Rede ist, so das BAG (Bundesarbeitsgericht in seinem neusten Urteil).
Unwirksam ist nach dem BAG auch die Stichtagsregelung, nach der kein Bonus in einem Jahr gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer bis April des Folgejahres das Unternehmen verlässt. Diese Regelung sei zu weit gefasst und benachteilige den Arbeitnehmer in unangemessener Weise.
In den Verträgen muss nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Höhe der Bonuszahlung klarer an die Dauer der Mitarbeit gekoppelt werden. Zudem müsse klar geregelt werden, welche Verbindlichkeit Bonuszahlungen als Teil der Vergütung haben.
Ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen, kann zwar keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob eine Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg hätte, aber nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts hätten Sie gute Chancen Recht zu bekommen, insbesondere dann, wenn der Bonusbetrag einen maßgeblichen Teil Ihrer Vergütung darstellen sollte.
Wie viel Geld Sie nun letztlich bekommen, müsste im Streitfall dann das Gericht feststellen. Ihr Arbeitgeber wird sich sicher auf die Stichtagsregelung berufen und evtl. auf einen Leistungsabfall.
Weiterhin können Sie Ihren Anspruch auch auf die Betriebsvereinbarung stützen, da die Regelung im Arbeitsvertrag – wie bereits oben erörtert – unwirksam ist. In der Regel gehen Betriebsvereinbarungen den Regelungen im Arbeitsvertrag vor, nur soweit einzelvertraglich für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart sind, gehen diese der Betriebsvereinbarung vor (Günstigkeitsprinzip).
Mit anderen Worten, haben Sie für das Jahr 2007 einen Anspruch auf den Bonus.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht nicht, daß die Bonuszahlung fester Bestandteil ist. Allerdings sagt dies m.E. die Betriebsvereinbarung.
Frage: was bedeutet genau "fester Bestandteil" und auch "maßgeblicher Teil der Vergütung"?
Bedeutet die Stichtagsregelung, daß wörtlich der April als Stichtag für den Austritt festgelegt ist oder verstht man darunter auch die etwas weiter gefaßte Umschreibung in meinem Arbeitsvertrag (hiernach bekommt man ja auch bei einem Austritt z.B. im Juni keinen Bonus 2007)?
"Fester Bestandteil" bedeutet, dass die Bonuszahlung zum Gehalt dazu gehört, wovon bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auszugehen ist. "Maßgeblicher Teil der Vergütung" bedeutet, dass es sich bei der Bonusauszahlung nicht um einen geringen Betrag handelt, was z.B. bei 40.000 im Jahr der Fall wäre.
Unter die Stichtagsregelung würde auch die weitergefaßte Umschreibung fallen.
MfG
D.Altintas