Sehr geehrte Ratsuchende,
ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern die dritte Wohnung nutzen.
Auch eine mündlich geregelte entgeltliche Besitzüberlassung der Wohnung ist auch ein Mietvertrag.
Wenn die Waschküche mitvermietet ist, jedenfalls aber mitgenutzt werden sollte, wofür spricht, dass dort die Waschmaschine(n) steht /stehen, dürfen Ihre Eltern die Nutzung nicht einfach untersagen.
Es besteht eine Pflicht, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB
).
Würde der Zugang zur Waschküche verboten, könnten die Mieter die Nutzung einklagen bzw. die Miete mindern.
Andererseits dürfen die Mieter nicht einseitig verbindlich irgendwelche Putz- und Waschpläne erstellen. Hier müssten sich die Mieter/ Bewohner schon einig sein.
Tatsächlich können die Mieter verlangen, dass keine weiteren mieterfremden Gegenstände in der Waschküche abgestellt werden, sofern die Nutzung durch die Mieter beschränkt wird. Die bereits stehende Gefriertruhe können die Mieter aber nicht beseitigt verlangen (§ 536b S. 1 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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