Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine Zahlungsaufforderung können Sie dem Schuldner persönlich unter Zeugen übergeben, soweit Sie ihn öfters sehen. Der Zeuge kann sodann den Zugang an den Schuldner bezeugen, soweit der Schuldner diesen bestreitet.
Soweit Sie eine Klage gegen den Schuldner erheben wollen, hilft Ihnen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts § 16 ZPO
weiter. Dieser lautet:
§ 16 ZPO
- Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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