Staffelmieterhöhungen nicht bezahlt !

29. Oktober 2007 15:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Sachverhalt stellt sich wie folgt:

Der folgende Dauermietvertrag mit mir als Hauptmieter wurde im Oktober 2000 geschlossen:

§ 2 Miete und Betriebskosten

(1)
Die Nettokaltmiete beträgt monatlich: 1020,--DM
zuzüglich einer Vorauszahlung für Betriebskosten: 242,11
Gesamtmiete: 1262,11

(3)
Staffelmiete.
Die in § 2 Abs.1 vereinbarte Nettokaltmiete erhöht sich ab 01.11.2004 alle 2 Jahre wie folgt:

ab 01.11.2004 um 1,00 DM pro qm auf 1.127,13 DM
ab 01.11.2006 um 1,00 DM pro qm auf 1.234,26 DM
ab 01.11.2008 um 1,00 DM pro qm auf 1.341,39 DM
ab 01.11.2010 um 1,00 DM pro qm auf 1.448,52 DM

(4)
Zu den Betriebskosten gemäß Abs.1 gehören folgemde Kostenarten:
Laufende öffentl. Lasten des Grundstücks, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Winterdienst etc. ....

(5)
Der Vermieter ist verpflichtet, über die Betriebskosten einmal jährlich abzurechnen. Bei einer Veränderung oder Neuentstehung von Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, die monatliche Vorrauszahlung den veränderten Verhältnissen anzupassen

(6)
Von den Betriebskosten trägt der Mieter einen Anteil nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen des Hauses, bzw. nach Einbau von Wasseruhren die Wasserversorgungskosten entsprechen eigenem Verbrauch.


Im Dezember 2003 erhielt ich ein Schreiben meines Vermieters.
Inhalt:

Betr.:Betriebskostenminderung ab 01.01.2004
...
Ihre Betriebskostenvorauszahlung beläuft sich damit ab 01.01.2004 auf 108,24 EUR
und Ihre neue BKMiete damit auf 520,49 EUR + 108,24 EUR, also 628,73 EUR


Mein Problem ist nun, dass ich diesen Betrag von 628,73 bis heute aufgrund eines unbegrenzten Dauerauftrag versehentlich nie verändert habe, ich jedoch nie von meinem Vermieter abgemahnt wurde, noch habe ich jemals eine Betriebskostenabrechnung oder eine Erinnerung an die Staffelmieterhöhung erhalten!
Ich weiß, dass die Verjährung in der Regel 3Jahre beträgt!

Inwieweit könnten Ansprüche auf eine Erhöhte Meite verwirkt sein oder gibt es ein Gewohnheitsrecht nachdem ich die vermutlich ausstehenden Mietschulden nicht zu zahlen habe?

Ich hatte nie vor meinen Vermieter zu prellen, nur könnte ich eine mögliche Nachforderung wohl nicht ohne weiteres stemmen und ersuche deshalb Ihren Rat!

Geplant ist eigentlich ein Auszug im Laufe des Jahres 2008.

Mit freundlichen Grüßen

P.S.: Es tut mir Leid, dass ich nicht mehr als 30 Euro bieten kann, aber zur Zeit bin ich Student und mit Blick auf mögliche Mietschulden bin ich nicht zu mehr in der Lage!





Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses ist vor Ablauf der 3- jährigen Verjährungsfrist in keinem Fall verwirkt.

Nachforderung aus Betriebskostenabrechnungen kann aber für die Jahre bis einschließlich 2005 nicht mehr geltend gemacht werden. Nachzahlungsansprüche verliert ein Vermieter innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn er schuldhaft nicht ordnungsgemäß innerhalb dieses Zeitraumes abrechnet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin


www.kanzlei-preu.de

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