Zurückzuziehen einer bewilligten Reha im Beschäftigungsverbot

| 21. Februar 2019 18:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Zusammenfassung

Muss ich eine bereits bewilligte Reha-Maßnahme antreten, wenn ich schwanger bin und unter Beschäftigungsverbot stehe?

Eine bewilligte Reha-Maßnahme muss nicht gegen den eigenen Willen angetreten werden. Bei eingeschränkter Dispositionsfreiheit nach § 51 SGB V kann der Nichtantritt allerdings zum Wegfall des Krankengeldes führen, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen. Im Fall eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft besteht jedoch Anspruch auf Arbeitsentgelt statt Krankengeld. Daher entstehen keine Nachteile durch den Nichtantritt der Reha. Es wird empfohlen, die Rentenversicherung über die Schwangerschaft und zwischenzeitliche Genesung zu informieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde von meinem behandelnden Facharzt für Psychiatrie aufgrund eines Erschöpfungssyndroms in einem Zeitraum von insgesamt einem Jahr für arbeitsunfähig erklärt. In dieser Zeit wurde eine psychosomatische Rehamaßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung meinerseits beantragt und auch bewilligt. Mein Dispositionsrecht wurde daraufhin seitens der KK nachträglich eingeschränkt, nach Verhandlungen mit dieser, die schriftliche Zustimmung betreffend die Wahl meiner Wunschklinik letztendlich erteilt.
Nach Bekanntgabe meiner Schwangerschaft wurde mir jedoch mitgeteilt, dass eine Aufnahme grundsätzlich nicht möglich ist und nur im Einzelfall mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Gynäkologen geprüft werden könnte.
Mein behandelnder Facharzt schrieb mich paar Wochen später wieder gesund und erteilte mir eine Beschäftigungsverbot, da sich der Stress resultierend aufgrund meiner beruflichen Stellung negativ auf die Schwangerschaft auswirken könnten. Mein Arbeitgeber akzeptierte das Beschäftigungsverbot und teilte, mir schriftlich mit, dass ich mich vor der Entbindung zwecks Elternzeit mit ihm in Verbindung setzen soll. – Soweit alles ganz gut.
Überraschenderweise erhielt ich von der Deutschen Rentenversicherung ein Schreiben in dem ich aufgefordert wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung! (kein Attest) meines Gynäkologen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu an die Deutsche Rentenversicherung zu senden.
Meine Frage: Nach meiner Auffassung ist durch die Endbescheinigung (Gesundschreiben) die Rechtsgrundlage für das eingeschränkte Dispositionsrecht entfallen und folglich ebenfalls die Rechtsfolge – die Einstellung es Krankengeldes, da mein Arbeitgeber mein Gehalt weiterzahlt.
Muss ich der Aufforderung Folge leisten bzw. kann ich den bewilligten Rehabescheid formlos zurückziehen ohne für mich negativen Konsequenzen befürchten zu müssen? Nach reiflicher Überlegung ist eine Reha derzeit für mich wenig zielführend.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus!


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen eine bewilligte Reha nicht gegen Ihren Willen antreten. Der Nichtantritt führt bei eingeschränkter Dispositionsfreiheit nach § 51 SGB V zum Wegfall des Krankengeldes, wenn Sie keinen wichtigen Gründe für den Nichtantritt haben.

Unabhängig davon, dass Sie einen wichtigen Grund haben, die Reha nicht anzutreten, erhalten Sie bei einen individuellen Beschäftigungsverbot Arbeitsentgelt und beziehen kein Krankengeld. Daher besteht auch keine Belastung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers.

Sie sollten allerdings auf das Schreiben der Rentenversicherung reagieren und mitteilen, dass Sie die Reha aufgrund der Schwangerschaft und zwischenzeitlicher Genesung nicht antreten. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie dann nicht mehr.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2019 | 10:50

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