Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise des Architekten ist diesseits leider nicht nachvollziehbar. Stundensätze für bestimmte Tätigkeiten können nicht willkürlich von einem Architekten festgelegt werden.
Eine Honorarvereinbarung setzt immer auch eine schriftliche Vereinbarung voraus, die nach Ihrem Sachvortrag gerade nicht vorliegt.
Nach meiner Auffassung besteht daher keine Verpflichtung Ihrerseits die Rechnung des Architekten zum Ausgleich zu bringen.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten müssen Sie auch nicht durchführen (im Hinblick auf Ihre zweite Frage).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muss meine erste Frage an einer Stelle etwas präzisieren: mit mündlicher Zusage von uns war gemeint, dass anlässlich des ersten Ortstermins wir den Architekten über WhattsApp-Gruppe gebeten hatten, an diesem Termin teilzunehmen "Könntest du da bitte dazu stoßen. Natürlich sollst du uns deinen Aufwand in Rechnung stellen." Damit war aber natürlich nur der Aufwand i. S. v. ihm entstehende Kosten für die Teilnahme an diesen Termin gemeint (z. B. Fahrtkosten). Bei diesem Termin hat der Architekt dann auf gezielte Anfrage erneut geäußert, dass er haftungsrechtlich sowieso mit "im Boot" sitzen würde. Eine lose Zusage über Whattsapp gilt doch sicher nicht als derartige schriftliche Vereinbarung, die einen nachträglichen Honoraranspruch über die komplette Schadensbegleitung rechtfertigt? Der Architekt macht hier in Summe € 1.445 geltend!
Falls wir hier zur Zahlung für den ersten, per WhattsApp zugesagten Termin verpflichtet sind - könnten wir diese Kosten dann an die Versicherung des Schadenverursachers weiterleiten? Diese Frage würde mich grundsätzlich interessieren.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Mitteilungen über Whatsapp sind auch als Beweismittel tauglich. Hier besteht aber keine Einigkeit im Hinblick auf den Aufwand.
Für Stundensätze in der vom Architekten geltend gemachten Höhe sind nicht vereinbart worden.
Gegen eine Weiterleitung einer Rechnung an eine Versicherung des Schadensverursachers bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine ganz andere Frage ist dann aber, ob die Versicherung die Kosten dann auch übernimmt.
Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth