Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorliegend wird wohl schlechtestenfalls eine Verjährungsstrafe abgeurteilt werden.
Die Taten selbst rechtfertigen nach meinem Dafürhalten eine empfindliche Geldstrafe. Soweit möglich, würde mit der laufenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Für Sie spricht die geständige Einlassung, ggf. das Nachtatverhalten und die krankheitsbedingte sowie familiäre Situation.
Soweit auch keine weiteren Fälle in Betracht kommen, die noch ermittelt werden können, ist eine hohe Geldstrafe die wahrscheinlichste Lösung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe