Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Rücktritt ist möglich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 BGB
). Wenn Sie wie dargelegt beweisen können, daß der Verkäufer die Schäden durch Nacharbeiten verursachte, hat sich der Verkäufer als unzuverlässig erwiesen, so daß Ihnen Nachbesserungsversuche nicht zuzumuten sind (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14
).
Sie können sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo Herr Vasel,
danke für Ihre schnelle Antwort. Es hat sich aber ein Missverständnis eingeschlichen.
Der TÜV-Verantwortliche hat nicht dem Verkäufer die Schäden durch Nachbesserung vorgeworfen, sondern meiner Werkstatt, die eigentlich nur den Unterbodenschutz anbringen sollte und mich erst auf die Mängel aufmerksam gemacht hat.
Der Verkäufer hat mir einen PKW mit erheblichen Mängeln und einem nicht nachvollziehbar positiven TÜV-Gutachten verkauft.
Da ich aufgrund dessen dem Verkäufer nicht mehr traue möchte ich mich nicht auf eine Nachbesserung einlassen sonder mein Geld zurück. Meine Frage ist, ob das geht oder ob ich doch eine Nachbesserung akzeptieren muss.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
entschuldigen Sie das Missverständnis! Da der TÜV behauptet, sein Gutachten sei zutreffend gewesen, Ihre Werkstatt behauptet, daß Fahrzeug habe erhebliche Mängel aufgewiesen, ist die Beweislage nicht eindeutig. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen nicht empfehlen, auf einem sofortigen Rücktritt zu bestehen. Sie sollten vielmehr Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt