PKW gekauft der im Nachhinein erhebliche Mängel aufweist

13. Januar 2019 20:52 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Ich habe Ende Oktober 2018 einen gebrauchten PKW zum Preis von 5000,- Euro bei einem Händler in Balingen gekauft.
Bedingung HU/AU neu (Steht auch so im Kaufvertrag).
Der mir zugeschickte Bericht eines Prüfers vom TÜV Süd in Balingen: Es bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.
Dann habe ich den PKW geholt und zwecks Anbringung von Unterbodenschutz in eine Karosseriewerkstatt gebracht.
Der Werkstattmeister weist mich auf Mängel am Fahrzeug hin und wundert sich über den positiven
HU-/AU-Prüfbericht.
Er äussert die Vermutung, es könnte sich um eine Absprache zwischen Händler und TÜV-
Prüfer handeln.
Ich habe dann mit dem TÜV Süd Balingen Rücksprache (telefonisch und per Mail) gehalten.
Mein Ansprechpartner dort bat mich um Bilder der Mängel und urteilte anhand derer, dass der Prüfer korrekt gehandelt habe und die Werkstatt durch Nacharbeit Schäden verursachte.
Ich habe dann den PKW dem Prüfer eines anderen Prüfunternehmens vorgestell.
Er hatte von mir keine Angaben über die Vorgeschichte bekommen.
Ich sagte, ich wolle eine Vorprüfung zur HU.
Der Bericht des Prüfers vom Dekra Singen: Am Fahrzeug wurden erhebliche Mängel festgestellt.
Meine Frage: Kann ich mein Geld zurückverlangen oder muss ich eine Nachbesserung
akzeptieren, obwohl ich dem Händler inzwischen nicht mehr traue?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

der Rücktritt ist möglich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 BGB ). Wenn Sie wie dargelegt beweisen können, daß der Verkäufer die Schäden durch Nacharbeiten verursachte, hat sich der Verkäufer als unzuverlässig erwiesen, so daß Ihnen Nachbesserungsversuche nicht zuzumuten sind (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14 ).

Sie können sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2019 | 10:35

Hallo Herr Vasel,

danke für Ihre schnelle Antwort. Es hat sich aber ein Missverständnis eingeschlichen.
Der TÜV-Verantwortliche hat nicht dem Verkäufer die Schäden durch Nachbesserung vorgeworfen, sondern meiner Werkstatt, die eigentlich nur den Unterbodenschutz anbringen sollte und mich erst auf die Mängel aufmerksam gemacht hat.

Der Verkäufer hat mir einen PKW mit erheblichen Mängeln und einem nicht nachvollziehbar positiven TÜV-Gutachten verkauft.

Da ich aufgrund dessen dem Verkäufer nicht mehr traue möchte ich mich nicht auf eine Nachbesserung einlassen sonder mein Geld zurück. Meine Frage ist, ob das geht oder ob ich doch eine Nachbesserung akzeptieren muss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2019 | 19:14

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

entschuldigen Sie das Missverständnis! Da der TÜV behauptet, sein Gutachten sei zutreffend gewesen, Ihre Werkstatt behauptet, daß Fahrzeug habe erhebliche Mängel aufgewiesen, ist die Beweislage nicht eindeutig. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich Ihnen nicht empfehlen, auf einem sofortigen Rücktritt zu bestehen. Sie sollten vielmehr Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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