Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Zeugnis ist nicht zu beanstanden, wenn alle Tätigkeiten erfasst sind, die sie ausgeübt haben, dies kann ich nicht beurteilen.
Es handelt sich um ein qualifiziertes Zeugnis, das neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Beschreibung der Tätigkeiten (komplett erfüllt) auch eine Beurteilung der Leistungen, der Fähigkeiten und des Fachwissens und des Verhaltens enthält. Diese Punkte sind bei ihnen komplett erfüllt.
Nun zur Beurteilung der Punkte:
1. Leistung und Leistungsbereitschaft:
Hierzu gehören folgende Sätze: Frau xx erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben äußerst selbstständig, zuverlässig, engagiert und termingerecht jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit. ..Qualität und Quantität ihrer Arbeitsleistung waren stets sehr gut.
Dies entspricht einem sehr gut bzw einer 1. Dies kann man folgende Formulierungen entnehmen: "äußerst selbstständig, zuverlässig, engagiert und termingerecht " & " jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit." & "stets sehr gut".
2. Fachwissen und Fähigkeiten:
Hierzu zählen folgende Sätze: Sie besitzt ein breites und fundiertes Fachwissen das sie jederzeit sicher anwandte und das ihr bei der Bewältigung ihres umfangreichen Aufgabengebietes sehr zu Gute kam. Ebenso sind ihre Kenntnisse in der Dokumentenerstellung und Bearbeitung gemäß den internationalen Standardrichtlinien sowie in den internationalen Zollbestimmungen und ihre sehr guten Englisch- und PC Kenntnisse hervorzuheben.
Auch dies entspricht einer sehr guten Beurteilung bzw. der Note 1. . Hierfür stehen Formulierungen wie " breites und fundiertes Fachwissen das sie jederzeit sicher anwandte ", "umfangreichen Aufgabengebietes sehr zu Gute kam" "Kenntnisse.... hervorzuheben"
3. Verhalten:
Dazu gehören diese Sätze: Das persönliche Verhalten von Frau xxx war einwandfrei. Von Vorgesetzten, Kunden und Kollegen wurde sie aufgrund ihres freundlichen und hilfsbereiten Wesens sehr geschätzt.
Dies ist eine Note 1-2, also eine gute bis sehr gute Einschätzung. Dies ergibt sich aus "Verhalten ... einwandfrei" ( Note 2, für eine Note 1 müsste es heißen "stets einwandfrei". Aufgewertet wird diese Note von den nachfolgenden Worten "freundliches und hilfsbereites Wesen"; " Von Vorgesetzten, Kunden und Kollegen ...sehr geschätzt", so dass sie hier eine starke Tendenz zur 1 haben.
4. Gesamtbeurteilung/ Abschlussformel:
Diese ergibt sich aus folgenden Sätzen: Frau xxx scheidet auf eigenen Wunsch zum 31. August 2018 aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern dies sehr, danken ihr für ihre sehr gute Mitarbeit und wünschen ihr für ihre berufliche und private Zukunft alles Gute.
Diese Formulierungen stehen der durchweg sehr positiven Beurteilung nicht im Weg, es gibt also- wie auch oben- keine versteckten Einschränkungen. Ihre "sehr gute Mitarbeit" wird nochmals betont und ein "Bedauern" ausgedrückt. Somit ergibt sich auch hieraus - ins Gesamtbild passend - die Note 1 bzw. sehr gut.
Rechtliche Schritte halte ich für nicht angebracht, wenn nicht Teile des Zeugnisses (Dauer und Tätigkeiten) falsch sind. Bitte prüfen sie insofern auch die Rechtschreibung (aufgefallen: Fachwissen das statt Fachwissen, das), denn es besteht durchaus ein Anspruch auf ein Rechtschreibfehler freies Zeugnis. Falsche, negative Behauptungen sind in keinster Weise ersichtlich, es handelt sich um ein insgesamt sehr gutes Zeugnis, gerichtlicher Anspruch besteht jedoch nur auf eine Note 3 (stets/jederzeit zur Zufriedenheit bzw stets/jederzeit zur Zufriedenheit). Für eine bessere Beurteilung (stets/ jederzeit zur vollsten (Note1) oder stets/jederzeit zur vollen Zufriedenheit ( Note 2) oder zur vollsten Zufriedenheit ( ohne stets -Note 2) muss der Arbeitnehmer dezidiert darlegen und beweisen, warum er hierauf einen Anspruch hat. Sie haben aber bereits die Note 1 (bzw. Note 1-2) , so dass kein Verbesserungsanspruch mehr besteht.
Auch einen Verbesserungsbedarf sehe ich nicht. Das Zeugnis verfügt auch über den üblichen Umfang, so dass es hier kein Anspruch auf Ergänzung ersichtlich ist.
Folglich sehe ich keine Möglichkeit und Notwendigkeit gegen das sehr gute Zeugnis, zu dem ich gratulieren darf, vorzugehen.
Sollte hier dennoch Bedarf bestehen, müssen sie ihren Anspruch mit Begründung beim Arbeitsgericht geltend machen. Antrag z.B. Die Beklagte (Arbeitgeber) wird verurteilt, die Formulierung "XY" ins Zeugnis aufzunehmen/aus dem Zeugnis zu streichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Doreen Prochnow