Gültigkeit Rahmenvertrag

| 17. Dezember 2018 19:27 |
Preis: 49€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Ein Kunde bekam Zylinder zu einem Preis von 767 € angeboten.
In einem persönlichem Gespräch 14.03.2017 wurde der Preis durch die Nennung eines größeren Abnahmevolumens innerhalb einer bestimmten Zeit auf 700 € verhandelt.

In einer unmittelbar folgenden Bestellung wir der reduzierte Preis herangezogen.

Die Eckpunkte des Gesprächs werden vom Kunden in einer Mail 22.03.2017 bestätigt. In dieser Mail wird aber von einem voraussichtlichem Umfang und nicht mehr von fixen Mengen gesprochen. Der verhandelte Preis für die fixen Mengen jedoch herangezogen.

Wir haben dem Kunden eine AB 31.03.2017 über einen Rahmenauftrag geschickt. In dieser AB geben wir die besprochene Stückzahl 400, die Laufzeit Ende 2018 und den mündlich verhandelten Preis 700€ an.
Der AB wurde nicht widersprochen und somit haben wir Verträge mit unseren Unterlieferanten geschlossen, um die Kosten über die Laufzeit stabil zu gestalten und Zylinder produziert. Jetzt will der Kunde die schon produzierten Zylinder nicht zum Jahresende abnehmen.

Frage:
Muss der Kunde die produzierten Zylinder abnehmen oder kann ich, wenn er sie nicht abnimmt, da der Preis ja für eine höhere Mange ausgemacht war, die Differenz zum ursprünglichen Preis nachfordern?




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Menge nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt verpflichtet.

Das ursprüngliche Angebot sah einen Preis von 767 Euro vor. Sie haben im Rahmen eines persönlichen Gespräches deutlich gemacht, dass nur unter der Bedingung einer höheren Abnahme und Abnahme in bestimmter Zeit der reduzierte Preis von 700 Euro in Ansatz zu bringen ist. Hierbei haben Sie nach Ihren Schilderungen eine feste Menge vereinbart.

Durch die Zusammenfassung des Gespräches in der Mail des Kunden vom 22.03.2017 bestätigt dieser die im persönlichen Gespräch getroffenen Vereinbarungen bzw. Konditionen. Das in diesem Zusammenhang nicht mehr von einer fixen Menge geschrieben wird ist zu vernachlässigen. Sie haben in der Auftragsbestätigung nochmal die mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt. Da der Kunde dieser nicht widersprochen hat, ist der Auftrag mit den Konditionen zustande gekommen, so dass eine Abnahme erfolgen muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2018 | 07:45

Sehr geehrter Herr Hauser,

gibt es zu einem ähnlichen Fall ein Urteil?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2018 | 11:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die gute Bewertung.

Es gibt sehr viel Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Natürlich sind die Sachverhalte immer sehr individuell. Ein (auch in Examen immer relevanter) Fall ist in diesem Urteil zu finden: BGH, 14.03.1984 - VIII ZR 287/82

Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2018 | 07:41

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