Grenzbebauung in Berlin Nebengebäude

23. November 2018 09:12 |
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Baurecht, Architektenrecht


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Zusammenfassung

Wenn ich an meinem neu gebauten Nebengebäuden eine Bemessung durchführen lasse, wird dann eine Prüfung der Zulässigkeit erfolgen?

Wenn ein Gebäude ohne Genehmigung errichtet wird, kann das Bezirksamt eine Vermessung verlangen, um die baulichen Veränderungen zu überprüfen. Behörden leisten untereinander Amtshilfe. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

Der Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Grundstück in § 34 Bebauung. Mehrere Nachbarn. Gesamtlänge der Grundstücksgrenze ist 140 m. Grenze zu einem Nachbar 25m.
An dieser Grenze stehen zwei Nebengebäude. Ein Schuppen (4 x 7m) und ein Carport (5x5m). Die Wandhöhe vom Schuppen ist unter drei Meter. Der Carport ist auch nicht drei Meter hoch. Beide stehen getrennt, aber an der Grenze zu nur einem Nachbarn. Die Grenzbebauung ist somit 11 m lang.
Die Gebäude wurden ohne Genehmigung errichtet, da ich die Auffassung hatte, dass sie genehmigungsfrei sind.
Nun gab es die Aufforderung vom Bezirksamt das Grundstück vermessen zu lassen, da bauliche Veränderungen festgestellt wurden.
Hierzu nun meine Fragen:
Sofern ich die Vermessung durchführen lasse und sie beim Bezirksamt, Fachbereich Vermessung, einreiche, wird dann eine Prüfung der Zulässigkeit der Nebengebäude erfolgen? Erfolgt eine Weiterleitung ans Bauordnungsamt?
Gibt es eventuelle Probleme bei der Zulässigkeit der Gebäude hinsichtlich der Grundfläche und der Grenzbebauung?
Sofern dort Probleme vorhanden sind, wie kann man sie lösen? Welche Möglichkeiten der nachträglichen Beibringung von Unterlagen und Genehmigung hat man?

23. November 2018 | 10:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, davon ist erfahrungsgemäß auszugehen - im Einzelnen:

Die Behörden ermittelten den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen.
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

Das steht so in § 82 der Landesbauordnung Berlin (LBO) bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zum Carport und dem Schuppen an sich:

§ 61 LBO, Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, schreibt vor:

"(1) Verfahrensfrei sind

1.

folgende Gebäude:

a)
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

b)
Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.

Bei dem Schuppen geht das also leider nicht ohne Genehmigung, bei dem Carport schon, ABER es können z. B. in einem Bebauungsplan vorrangige Ausnahmeregelungen gelten - letzteren erhalten Sie über eine jederzeit mögliche Akteneinsicht bei der Baubehörde.
Zudem sind Grenzabstände zu beachten und eine Grenzbebauung ist nicht immer möglich.

Klar, man will da nicht "schlafende Hunde wecken", aber angesichts der Tatsache, dass zumindest der Schuppen genehmigungspflichtig sein dürfte - aller Voraussicht nach - , würde ich das mit dem Bauamt jetzt unverzüglich klären. Sonst sind die Bußgelder, s. u. mitunter stark erhöht.

Möglichkeiten der nachträglichen Beibringung von Unterlagen und Genehmigung hat man durchaus, um baurechtskonforme Zustände zu schaffen. Bußgelder können leider trotzdem drohen, um so höher, desto länger die baurechtswidrige Nutzung andauerte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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