Wie laufen Steuerprüfungen ab ?

| 17. Oktober 2007 23:54 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Anwälte,

Ich hab mal eine Frage zum Steuerrecht.
Unter welchen Voraussetzungen gibt es Steuerprüfung, wird dies vorher angekündigt oder merkt man dies schon, wenn sich beim Finanzamt lange nichts tut ?
Wie ist dies theortetisch generell zu bewerten, wenn eine abgegebene Steuererklärung beim Finanzamt über einen längeren Zeitraum zum Beispiel nicht bearbeitet wird.
Ist dies vielleicht auch ein Zeichen, dass was nicht in Ordnung ist ?

Unter welchen Voraussetzungen sind eigentlich Steuerprüfungen möglich und was kann da untersucht werden, gibt es eine vorherige Ankündigung oder kann man dies mit einer Hausdurchsuchung wie bei einem Verbrecher geichsetzen ?

MFG

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) wird vorher vom Finanzamt angekündigt. Betriebsprüfungen sind jederzeit nach Ankündigung möglich. Davon zu unterscheiden sind Durchsuchungen und Beschlagnahme durch die Steuerfahndung bei einer inmitten stehenden Steuerhinterziehung.
Lange Bearbeitungszeiten für Steuererklärungen sind je nach Finanzamt und Personallage "normal".

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2007 | 00:02

Wie ist dies bei Privatpersonen und was ist eine "Steuerhinterziehung"
Ist dies schon ein Fehler in der Steuererklärung oder reicht für eine Untersuchung nur ein Vorsatz und was wird im Falle der Fälle durchsucht, bezieht sich die Suche auf bestimmte Bereiche oder kann alles untersucht werden ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2007 | 10:13

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Außenprüfung ist grds. gemäß § 193 Abs. 1 AO nur bei Steuerpflichtigen möglich, die einen gwerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AO .
Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Nach § 370 AO begeht u.a. Steuerhinterziehung, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt.
Wenn Sie mit "Fehler" meinen, dass Sie einen Teil Ihrer Einkünfte zB verschwiegen haben, ist dies bereits Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung.
Durchsuchungen sind das letzte Mittel und kommen erst dann in Betracht, wenn zuvor alle Ermittlungs- und Aufklärungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden. Für eine Durchsuchung reicht bereits der konkrete Verdacht einer Steuerhinterziehung, die sich sodann auf die Wohn- und Geschäftsräume beziehen kann.



RA Hermes

Bewertung des Fragestellers 20. November 2008 | 00:57

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