Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer ist zwar politisch umstritten, von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedoch bisher für rechtmäßig gehalten worden. Sie können Ihre Mitgliedschaft dort also nicht aufkündigen.
Wenn Ihr Gewinn aber niedrig ist, besteht nach den Beitragsordnungen der Handwerkskammern die Chance, von der Beitragspflicht befreit zu werden. Auch ist ggf. eine Stundung möglich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung kann ich anhand der zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend prüfen.
Ich rate Ihnen, sich mit Ihrer Handwerkskammer in Verbindung zu setzen und die Befreiung zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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