Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn der Nießbrauch an der oberen Wohnung wirksam bestellt wurde, beinhaltet das das Recht des Nießbrauchsberechtigten, die Wohnung zu vermieten. Für den Abschluss des Mietvertrages und auch für eine spätere Kündigung ist daher der Nießbrauchsberechtigte zuständig,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Nießrecht - Wer darf uns Mietvertrag kündigen?
5. November 2018 18:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Der Opa meines Mannes hat meinem Schwiegerpapa ein Haus geschenkt. In der Erdgeschoss Wohnung wohnen sie. Auf die Wohnung im Obergeschoss besitzt der Opa Nießrecht. Der Schwiegervater ist Eigentümer des Hauses. Alles ist notariell beglaubigt. Wir möchten nun die Wohnung im Obergeschoss mieten. Der Opa möchte 600 EUR Miete Kalt (Reine Miete), dem Schwiegervater sollen wir die Nebenkosten überweisen. Nun meine Frage - wer dürfte uns Kündigen und auf was ist zu achten?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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