Gerne zu Ihrem Fall:
Leider kann ich mit Ihren wenigen Angaben nur grundsätzlich folgendes sagen:
Im Unterschied zu verheirateten Paaren bzw. auch eingetragenen Lebenspartnern nach dem LPartG gibt es keinen Wertausgleich über den Zugewinn o.ä Abwicklungen der Freundschaft.
Es kommt also schlicht darauf an, ob Sie vorher welche Regelungen für eine etwaige Trennung vereinbart haben.
Ist das nicht der Fall, muss man sehen, was im Darlehensvertrag vereinbart ist und entsprechend so auch im Grundbuch steht. Hier können durchaus auch Quoten vereinbart und eingetragen sein.
Erfahrungsgemäß leider aber häufig nicht bei Immobilienkrediten der Bank. Hier wird gerne eine Gesamtschuldnerschaft gefordert bzw. eingegangen sein und entsprechend auch so im Grundbuch gesichert sein. Im worst case kann sich die Bank damit sogar den Schuldner aussuchen gegen den sie Ansprüche erhebt und ggf. durchsetzt. Dasselbe gilt für die Tilgung und die Zinsen, die von X oder Y oder von beiden verlangt werden können. Schauen sie dazu bitte genau in den Darlehensvertrag und die Sicherungsabreden.
Mithin werden Sie aufgrund lediglich einer Trennung nicht ohne weiteres aus dem Darlehen herauskommen.
Die gute Nachricht wäre dann nur, dass im Innenverhältnis der jeweils in Anspruch genommene Partner einen quotenmäßigen Ausgleich vom anderen fordern kann.
Ansonsten bleiben die Eigentumsverhältnisse an den beweglichen Sachen so, wie sie bei der Anschaffung an X oder Y oder ggf. an beide Käufer zum Miteigentum übertragen wurden.
Sollten Sie mit einem Miteigentum oder mit einer Quote im Grundbuch stehen, besteht für Sie (aber auch für Ihre Ex) die Möglichkeit per sog. Teilungsversteigerung die Eigentumsverhältnisse aufzulösen, was oft mit finanziellen Nachteilen verbunden ist.
Besser wäre es – was übrigens für die gesamte Auseinandersetzung gilt - kosten- und gebührengünstig sich einvernehmlich auseinander zu setzen, indem der eine Partner das volle Eigentum erwirbt und den anderen mit einer fairen Quote finanziell glattstellt. Das machen in der Regel auch die Banken mit, weil die auch an einer risikolosen Abwicklung des Realkredits (Darlehen nebst Grundschuld) interessiert sind.
Was den Notar angeht, gilt das Veranlasserprinzip. Gebührenschuldner gegenüber dem Notar ist primär der-
oder diejenige, dessen Erklärungen beurkundet werden soll. Bei mehreren Beteiligten z.B. bei der Beurkundung eines gemeinsamen oder gequotelten Kaufvertrags kann das nach dem GNotKG frei vereinbart werden. Ohne Vereinbarung wäre dann wohl auch an einen Ausgleich entsprechend der Quote zu denken.
Versuchen Sie, sich einvernehmlich auseinander zu setzen, damit am Ende überhaupt noch etwas übrig bleibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Hallo,
Danke für die schnelle Antwort!
Also wenn ich das richtig verstehe hat sie mir nichts zu bezahlen da die Wohnung noch auf Kredit läuft richtig? Der Notar hat ja noch zu ihr gesagt das man sogar eher Geld von mir fordern könnte das der Kredit ja noch nicht abbezahlt ist. Ist dies richtig das ich dann 1/3 davon auf den Tisch legen müsste? Also kann ich mit keiner Zahlung rechnen auch wenn ich den Rechtsweg gehe?
Mit freundlichen Grüßen
Senden Sie mir eine kurze Mail an die Adresse meiner Kanzlei. Ich kann dann genaueres zu Ihrer Rückfrage sagen. Freundliche Grüße. W. Burg mer - Rechtsanwalt.