Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Verärgerung ist angesichts so einer Fehlleistung mehr als verständlich.
Der Kollege haftet nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und hat Ihnen allen Schaden zu ersetzen, der durch dieses Verfahren entstanden ist:
Denn ein Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren; dabei hat er Ihnen als Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und Sie über mögliche Risiken aufzuklären. Die mit Klagerhebung verbundenen Risiken hätte der Kollege Ihnen benennen und auch ungefähr abschätzen müssen (BGH Urt.v. 10.05.2012, Az.: IX ZR 125/10
).
Dabei muss der Kollege natürlich auch die entsprechenden Gesetze und Verordnungen kennen, hier das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren; Gesetzesunkenntnis ist also kein Entschuldigungsgrund, so dass der Kollege haften (BGH, Urt. v. 22.09.2005, Az.: IX ZR 23/04
), zumal er dann noch nach dem richterlichen Hinweis nicht die Klage zurückgenommen, sondern unverständlicherweise sogar weitere Kosten produziert hat.
Allen ihnen durch dieses Verhalten entstandenen Schaden hat der Kollege, bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherer zu ersetzen.
Geprüft werden sollte weiter, ob zusätzlicher Schaden z.B. durch eingetretene Verjährung der Ansprüche gegen den Nachbarn entstanden ist; ist insoweit möglicherweise eine Kausalität gegeben, würde der Ersatzanspruch auch das dann umfassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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