Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Bei dem Gutachten handelt es sich um ein so genanntes Privatgutachten, es wurde nicht in einem gerichtlichen Verfahren von einem gerichtlich bestellten Gutachter erstellt. Somit ist der Bruder nicht an die Ermittlung des Wertes des Pflichtteils gebunden. Er kann sich dann immer noch auf seinen „Vergleich“ berufen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung die Bewertung herbei geführt werden.
2.Hinsichtlich der Schenkungen ist derjenige in der Beweislast, der sich darauf beruft, dass Schenkungen getätigt wurden. Die Erben sind jedoch auskunftspflichtig, § 2314 BGB
. Wenn in diesem Rahmen falsche Aussagen getroffen werden, kann das zu Strafen des falsch Aussagenden führen, wenn der Nachweis dafür erbracht werden kann. Die Höhe der Schenkung spielt dabei keine Rolle. Jede Schenkung muss genannt werden.
3.Bei Zweifeln über die Vollständigkeit kann entweder eine Ergänzung oder auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Erben verlangt werden. In komplizierten Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses durch einen Sachverständigen. Die Kosten für das entsprechende Gutachten gehen zu Lasten des Nachlasses. Das Gutachten ist nicht verbindlich. Es hat lediglich den Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten eine Abwägung zu ermöglichen, ob er es auf einen Prozess ankommen lassen will.
4.Wenn Sie von Schenkungen keine Kenntnis haben, können Sie auch nicht für die Falschaussage des Bruders belangt werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Damen und Herren!
bezüglich Schenkung hätte ich noch eine Nachfrage:
Da ja im Rechtsanwaltsschreiben die Erbengemeinschaft (2 Personen) beschuldigt wird, unrichtige Angaben gegenüber Schenkung der Erblasserin bei Lebzeiten gemacht zu haben, kann man von diesem Rechtsanwalt im Vorfeld fordern, daß er uns mitteilt, wer von der Erbengemeinschaft derjenig Schuldige ist,
um bei der Beantwortung zu dem erhaltenen Rechtsanwaltsschreiben entsprechend reagieren zu können.
Besten Dank im voraus.
Freundliche Grüße
Wenn Sie tatsächlich keine falschen Angaben gemacht haben, teilen Sie dies mit und fordern die Gegenseite zur Konkretisierung der Anschuldigungen auf. Die Gegenseite muss Ihnen allerdings keine Informationen geben. Sie kann Informationen zurückhalten, um diese dann strategisch in einem Verfahren vorzubringen. Da Sie nach eigenen Angaben jedoch keine Schenkung erhalten haben, können Sie guten Gewissens zu Ihrer Aussage stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin