Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn die Voraussetzungen der § 2325
, 2327 BGB
(sh. Anhang) vorliegen ist die Schenkung dem Nachlass hinzuzurechnen und beim Pflichtteil wieder in Abzug zu setzen.
Somit ist dem Nachlass die Schenkung hinzuzurechnen und mindert den Anspruch. Es würde sich vorliegend ein sogen. Zusatzpflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB
(sh. Anhang) in Höhe von 11.620,50 € ergeben.
Ist die Schenkung nicht nachweisbar so bleibt diese ohne Beachtung.
Welche Stellung der Übergabevertrag haben soll, ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen. Daher habe ich bei obiger Rechnung diesem keine Beachtung gegeben. Gegebenenfalls könnte § 2315 BGB
(sh. Anhang) Anwendung finden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Anhang
§ 2305 Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Diese Antwort ist vom 07.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Der Fall geht jetzt schon monatelang hin und her. Jede Partei stellt ihre eigenen Berechnungen auf, natürlich alles sehr subjektiv und laienhaft.
Wenn man die Berechnung des Pflichtteils von einem Anwalt machen lässt, wem fallen die Kosten zu Last? Eine Einigung auf außergerichtlichem Wege ist nicht möglich. Beide Seiten bestehen auf ihren Berechnungen.
Der Erbe hat ja Auskunfspflicht den Pflichtteilberechtigten gegenüber. Können die Pflichtteilberechtigten auch eine Berechnung eines Anwalts verlangen? Werden die Kosten vom Nachlass abgezogen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Kosten sind von demjenigen bzw. in dem Verhältnis zu tragen, wie die Parteien untereinander abweichen, bzw. "unrecht haben", also vom "Verlierer".
Es besteht nur ein Auskunftanspruch hinsichtlich des Wertes des Nachlasses gegenüber dem Erben bzw. Erbschaftsbesitzers. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dies durch einen Anwalt zu erfolgen hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin