Hausverwaltung: Jahresabrechnung mit Schätzwerten

| 5. Oktober 2018 15:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:12

Ich vermiete eine Wohnung. Die Jahresabrechnung wird von einer Hausverwaltung erstellt.
Die Mieterin bewohnt die Wohnung seit Anfang Januar 2016. Bei Einzug haben wir - die Mieterin und ich - die Zählerstände wie folgt abgelesen:
Warmwasser 4,90
Kaltwasser 27,80
Heizung 1750

In der Jahresabrechnung 2016 wurden von der Hausverwaltung folgende Werte per 31.12.2016 aufgeführt:

Warmwasser 15,69 geschätzt
Kaltwasser 55,43 geschätzt
Heizung 3570 geschätzt.

Die Firma zum Ablesen der Zählerstände war am Jahreswechsel 2016/2017 nicht zum vereinbarten Termin erschienen, obwohl die Mieterin in der Wohnung war.
Ich (und auch die Mieterin) hatten die Jahresabrechnung 2016 moniert, dass die Werte nicht stimmen können und deswegen eine Korrektur vorzunehmen ist. Mir wurde mitgeteilt, dass man die WEG-Versammlung abwarten wolle, da noch mehrere Diskussionspunkte offen seien. Nach der Versammlung hat man mir mitgeteilt, dass die Jahresabrechnung von der WEG abgesegnet wurde und
die Korrektur in 2017 vorgenommen wird.
Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen, dass dann wohl ein Minusverbrauch bei der Jahresabrechnung 2017 erfasst werden muss. Das wurde mir auch bestätigt. Das System könne dies auch verarbeiten, wurde mir versichert.
Ich habe entsprechend die Abrechnung 2016 bezahlt. Die Mieterin weigert sich, geschätzte Werte zu bezahlen.

Nun erhalte ich die Jahresabrechnung 2017 mit folgenden Werten:

Anfangsstand 1.1.2017
Warmwasser 3,23
Kaltwasser 30,11
Heizung 1013

Endstand 31.12.2017
Warmwasser 7,23
Kaltwasser 38,11
Heizung 2013

Verbrauch 2017
Warmwasser 4,0
Kaltwasser 8,0
Heizung 1000

In der Abrechnung fehlt m.E. der Minusverbrauch von

Warmwasser von 15,69 auf 7,23 = -8,46 m³
Kaltwasser von 55,43 auf 38,11 = -17,32 m³
Heizung von 3570 auf 2013 = -1557 KWh

Bei Auszug der Mieterin im August 2018 wurden von mir folgende Zählerstände abgelesen:
Warmwasser 7,7
Kaltwasser 40,9
Heizung 2046.

Die WEG-Versammlung ist kommende Woche. Meine Mail und Anruf an die Hausverwaltung sowie mein Brief an den Geschäftsführer der Hausverwaltung blieben unbeantwortet. Die Frist zur Beantwortung des Briefes ist verstrichen.

Meine Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Ist ein Mahnbescheid möglich? Wenn ja, gegen wen? Haftet der Geschäftsführer persönlich? Bei der Rechtsform der Hausverwaltung handelt es sich um eine GmbH.

5. Oktober 2018 | 16:36

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern Sie den Brief per Einschreiben gesendet haben, haben Sie einen Nachweis, dass dieser zugegangen ist.
Handelt der Verwalter daraufhin nicht, legt die Abrechnung dennoch auf der WEG-Versammlung den Eigentümern zur Abstimmung vor, genehmigen diese die fehlerhafte Abrechnung und erteilen dem Verwalter damit die Entlastung, so hat dies schwerwiegende Folgen.
Nach erteilter Entlasrung können Sie (auch die anderen WEG-Eigentümer) keine Ansprüche mehr wegen der in der Abrechnung "verarbeiteten" Vorgänge geltend machen.

Legt der Verwalter diese falsche Abrechnung vor, so handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Verwaltung. Sie können dann fristgerecht Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss beim zuständigen Gericht einlegen.

Die Klage geht gegen die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2018 | 21:52

Verweigert die Mieterin zu Recht die Zahlung der Nebenkostenabrechnung 2016 aufgrund geschätzter Werte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2018 | 08:12

Da es offensichtlich eine nicht korrekte Abrechnung ist, verweigert die Mieterin zu recht die Zahlung.

Bewertung des Fragestellers 15. Oktober 2018 | 16:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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