Wirksame weiche Endrenovierungsklausel

12. Oktober 2007 15:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich habe meinen Mietvertrag gekündigt. Der Vertrag datiert von 1996. In dem Vertrag ist zum Thema Schönheitsreparatur Folgendes geregelt:
"Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin -je nach dem Grad der Abnutzung oder beschädigung- erforderlichen Arbeiten auszuführen"
Ist diese Formulierung nach der aktuellen Rechtsprechung zulässig?
Vielen Dank

12. Oktober 2007 | 15:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

die von Ihnen wiedergegebene Endrenovierungsklausel ist für sich genommen wirksam. Die Endrenovierung ist vom Grad der Abnutzung abhängig; es handelt sich dabei um eine "weiche" Klausel, die den tatsächlichen Zustand der Mietsache berücksichtigt und den Mieter dadurch nicht über Gebühr belastet.

Die Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen kann sich aber aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Klauseln des Mietvertrages ergeben. Ich empfehle daher dringend, den Vertrag im Ganzen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, bevor Sie die Endrenovierung ausführen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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