Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Im erweiterten Führungszeugnis sind auch weitere Delikte im niedrigen Strafbereich, insbesondere Delikte, wie
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Ausbeutung von Prostituierten
Zuhälterei
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Menschenhandel
Kinderhandel
Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen
wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie
Teilweise waren die vorgenannten Delikte auch im normalen Führungszeugnis aufgeführt, jedoch sind im normalen Führungszeugnis im Gegensatz zum erweiterten Führungszeugnis
Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe
nicht aufgeführt. Das erweiterte Führungszeugnis schließt insoweit die Lücke zwischen Bundeszentralregister und polizeilichem Führungszeugnis, indem auch Delikte im niedrigen Strafbereich angegeben werden, also Verurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe und unter drei Monaten Freiheitsstrafe, welche im polizeilichen (normalen) Führungszeugnis nicht enthalten sind.
Die Tilgungsfrist beginnt gem. § 36 BZRG
mit dem Tag des ersten Urteils. Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bestimmt sich nach § 34 BZRG
. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber e nach Delikt auch fünf oder zehn Jahre betragen.
Eine Frist von drei Jahren gilt beispielsweise für eine Verurteilung zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten. Diese Frist gilt auch für eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder zu Strafarrest von drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und ansonsten keine weitere Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Strafarrest eingetragen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis erscheint.
Zu beachten ist außerdem, dass der Ablauf bestimmter Fristen gehemmt werden kann (§ 37 BZRG
) und dass sich Fristen unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern können (§ 34 Abs. 3 BZRG
). Was jedoch bei Ihnen nicht zutreffen sollte.
Die Verjährung/Tilgung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Verurteilte in dem Zeitraum kein weiteres Mal verurteilt wird. Bekommt jemand für ein Vergehen, das im Führungszeugnis steht, ein weiteres Mal eine Strafe von einem Gericht, dann werden auch alte Einträge nicht gelöscht. Sie bleiben so lange, bis auch der neue Eintrag verjährt ist.
Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren (§ 30 Abs. 5 BZRG
). Die Antrag stellende Person kann aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, durch das Amtsgericht vernichtet.
Sie können daher verlangen, dass das Führungszeugnis – falls es Eintragungen enthält – zunächst an ein von ihnen benanntes Amtsgericht gesandt wird. Dort können Sie dann das Dokument vorher einsehen oder Sie beantragen, dass Sie nach Übermittlung an die Behörde Ihnen Einsicht gewährt wird.
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben zu den Verurteiungen 07/2013 dürfte das erweiterter Führungszeugnis daher keine Eintragungen enthalten, da mit Ablauf der 3 Jahre die Eintragungen zu tilgen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
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Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Die beiden Geldstrafen waren wegen Betrug
jede Art von Führungszeugnis
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In ein Führungszeugnis für Behörden werden beide Einträge bereits seit dem 18.7.2016 nicht mehr aufgenommen, da die Frist für die Nichtaufnahme drei Jahre beträgt, § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
. (jede Art von Führungszeugnis)
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Bundeszentralregister
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Die Tilgungsfrist für die 2. Straftat Urteil vom 17.7.2013 beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
5 Jahre. Das bedeutet die Tilgungsfrist ist am 18.7.2018 abgelaufen. (Bundeszentralregister)
Von dieser Zeit an werden die Einträge in keiner Auskunft mehr erscheinen.
Die endgültige Entfernung wird ein Jahr später erfolgen (am 18.8.2019) aus dem Bundeszentralregister.
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Erklärung zu Verurteilungen am 07.09.2018
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[Achtung: Die Tilgungsfrist im Register beträgt fünf Jahre, so dass bei zwei und mehr Verurteilungen innerhalb der letzten fünf Jahre Verurteilungen nach Nr. 5 immer anzugeben sind, wenn sie nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.]
Letzte Verurteilung war am 17.7.2013
Jene liegt über 5 Jahre zurück.
Leider kann ich die Nachfrage nicht zuordnen bzw als Frage verstehen.
Meines Erachtens dürften keine Eintragungen mehr vorhanden sein.
Bei entsprechender Nachfrage können Sie mich gerne auch via Email kontaktieren.
MfG
RA Lembcke
Leider kann ich die Nachfrage nicht zuordnen bzw als Frage verstehen.
Meines Erachtens dürften keine Eintragungen mehr vorhanden sein.
Bei entsprechender Nachfrage können Sie mich gerne auch via Email kontaktieren.
MfG
RA Lembcke