Definition Stiefkind i.S. d. Steuerklasse des.ER

| 9. Oktober 2007 18:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter hat 1950 als Kriegswitwe Bruno geheiratet. Ich war damals 7 Jahre alt, wurde nicht adoptiert.
Meine Mutter verstarb 1968; 1971 hat Bruno Anna (Witwe, zwei leibliche Kinder) geheiratet.
Bruno ist 2000 verstorben. Im damals eröffneten Testament wurde Anna als Alleinerbin eingesetzt. Nach deren Tod sollten ihre zwei Kinder und ich zu gleichen Teilen erben.
Anna ist jetzt verstorben.

Frage: Bin ich ein Stiefkind und damit in der SK I Nr.1 o d e r
"Sonstiger" und damit in SK III ?

Bemerkung: Ich habe weder nach dem Tode meiner Mutter noch nach dem Tod von Bruno geerbt (Pflichtteil odgl.)

10. Oktober 2007 | 13:11

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

1. Als leibliches Kind der verstorbenen Mutter sind Sie neben dem Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge Erbe. Sind Sie durch Testament ausgeschlossen worden, so bestünde der Anspruch auf den Pflichtteil.
2. Da Sie nie adoptiert wurden gelten Sie als Stiefkind nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG. Als Steifkind hätten Sie nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erbanspruch. Dieser wurde durch das Testament des Bruno begründet. Sie wurde als Nacherbe eingesetzt.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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