Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich hier um einen Eintrag in der Schufa aus einer Vollstreckungshandlung heraus. Die Schufa AG übernimmt hierbei die Daten, die im Schuldnerverzeichnis im Rahmen einer zwangsvollstreckungsmaßnahme eingetragen werden. Sobald dieser Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, kann der Eintrag in der Schufa als erledigt markiert werden.
Die Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt erst nach Ausgleich der Forderung und nicht bereits mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung.
Im Ergebnis wird der Eintrag mit Zahlung im Schuldnerverzeichnis gelöscht. In der Schufa wird der Eintrag dann als erledigt gekennzeichnet und nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.
Eine vorzeitige Löschung bei Einträgen aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für die prompte Antwort.
Beim Vollstreckungsgericht findet sich ein Eintrag ,der lautet:
Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
um diesen Eintrag geht es!
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Lassen Sie sich nach der Vereinbarung der Ratenzahlung und Zahlung der ersten Rate von der Gerichtskassen bestätigen, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird. Dann wird der Eintrag gelöscht und kann in der Schufa als erledigt markiert werden.
Möglicherweise wird die Gerichtkasse aber eine Aufhebung erst mit Ausgleich der gesamten Forderung vornehmen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt