ich habe wieder mal ein Problem aus dem Familienrecht.
Meine Exfrau bezieht seit 2001 290.- Euro Betreuungunterhalt. Mittlerweile hat Sie einen über 4 Jahre dauernde Beziehung beendet so das ich nicht mehr ein eheähnliches Verhältniss lt. §1579 BGB
nachweisen kann. Innerhalb kürzester Zeit ist nun der neue Freund bei meiner Exfrau eingezogen.
Hier die essenzielle Frage: Beginnt bei einer solchen Konstellation die Frist wieder von neuem oder kann direkt beim Einzug des neuen Partners ein eheähnliches Verhältniss angenommen werden. Als Beweis wurde die Klingel fotografiert und auch das Auto des Freundes auf dem Parkplatz meiner EX. Besteht somit Aussicht auf Erfolg um einen wegfall des Unterhalts aus unbilligkeitsgründen zu Rechtfertigen lt. § 1579 / 7
leider ist die Dauer der Beziehung ein wichtiges Indiz für die unterhaltsrelevante Lebensgemeinschaft, so dass viele Gerichte dazu neigen, erst ab einem Jahr diese Gemeinschaft anzunehmen.
Aber wesentlicher ist das Auftreten der Partner nach Außen. Denn die obige Frist kann dann erheblich abzukürzen sein, wenn die neue Verbindung nach Außen hin so verfestigt erscheint, dass eine gemeinsame Zukunft als geplant angesehen wird.
Die neue Verbindng muss also "wie eine Ehe" nach Außen auftreten, so dass Sie nun noch weitere Indizien (ggfs auch bei Freunden/Verwandten) sammeln sollten - allein das Klingelschild und das Auto auf dem Parkplatz wird derzeit nicht ausreichend sein.