Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt grundsätzlich in der ordentlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Insofern kommt hier durchaus eine Verjährung in Betracht. Allerdings kann die Verjährung 10 Jahre gehemmt sein, wenn der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug gerät. Dies würde aber eine Mahnung voraussetzen.
Hier wäre also zunächst zu prüfen, auf welcher Grundlage der Anspruch berührt, wann er fällig war und ob Sie mit der Zahlung in Verzug geraten sind. Eine Titulierung des Anspruchs ohne Ihre Kenntnis ist kaum möglich, da der Titel Ihnen hätte zugestellt werden müssen - aber möglicherweise sind Sie ja in der Zeit umgezogen.
Um die Sache zu klären, sollten Sie das Inkassounternehmen oder die Bank auffordern, die Forderung zu belegen und darzulegen, seit wann die Forderung besteht und weshalb Sie damit in Verzug sein sollen. Sie können zudem auch einen SCHUFA-Auszug anfordern (Eigenauskunft) um zu prüfen, ob ein Titel vorliegt - dieser müsste dann in dort eingetragen sein.
Ausgehend von den Informationen, die Sie dann erhalten, können Sie dann prüfen, ob die Forderung zu Recht noch besteht und ob Sie die Einrede der Verjährung erheben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie bereits geschrieben habe ich zu der zweiten Forderung aus dem Jahr 2010 niemals eine Zahlungsaufforderung geschweige denn eine Mahnung erhalten. Auch einen Titel gibt es nicht.
Da man mich wegen der ersten Forderung auch problemlos postalisch erreicht hat und es eine Rückzahlungsvereinbarung gab, lag es auch nicht an einer mangelnden Erreichbarkeit meinerseits. Der Mitarbeiter beim Inkassounternehmen hat mir ja bestätigt, dass zu dieser zweiten Forderung nie ein Schreiben verschickt wurde.
Darf ich demnach davon ausgehen, dass diese Forderung verjährt ist?
Freundliche Grüße
Nach Ihrer Schilderung dürfte die Forderung verjährt sein. Sie müssen aber die entsprechende Einrede ausdrücklich erheben,