Verjährungsfrist Inkassounternehmen

12. August 2018 13:05 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


14:03

Sehr geehrter Herr / Frau Anwalt,

eine Inkassofirma hat in 2010 zwei getrennte Forderungen der Stadtsparkasse gegen mich übernommen.
Bezüglich einer Forderung hat mich das Inkassounternehmen auch angeschrieben, und ich habe mit der Firma eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen.
Bezüglich der 2. Forderung (8.000 Euro zzgl Zinsen seit 2010) hat mich das Inkassounternehmen nie angeschrieben. Aufgrund unserer Hausfinanzierung haben wir die Forderung zufällig dieses Jahr in der Schufa entdeckt.

Ich habe nun auf meine Nachfrage hin eine aktuelle Forderungsaufstellung erhalten.
Freitag habe ich mit der Firma telefoniert, und der Herr hat mir in dem Gespräch bestätigt, das nie ein Schreiben an mich bezüglich dieser nunmehr 13.000 Euro rausgegangen ist.
Die aktuelle Forderungsaufstellung zeigt nur, dass jährlich etwa 500 Euro Zinsen auf die Hauptforderung gerechnet wurden.

Nun stellt sich mir die Frage, ob diese Forderung nicht mittlerweile verjährt ist? Weder hat das Inkassounternehmen mich bezüglich dieser Forderung angeschrieben noch war ein Gerichtsvollzieher bei mir.
Der Herr vom Inkassounternehmen meinte lediglich, der Fall sei in der EDV hängengeblieben…

Wie soll ich mich verhalten? Wenn es da einen Titel gäbe wäre doch schon längst der Gerichtsvollzieher hier gewesen? Wäre ein Titel auch in der Schufa hinterlegt?
Wie verhalte ich mich nun?

Freundliche Grüße

12. August 2018 | 14:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt grundsätzlich in der ordentlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Insofern kommt hier durchaus eine Verjährung in Betracht. Allerdings kann die Verjährung 10 Jahre gehemmt sein, wenn der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug gerät. Dies würde aber eine Mahnung voraussetzen.

Hier wäre also zunächst zu prüfen, auf welcher Grundlage der Anspruch berührt, wann er fällig war und ob Sie mit der Zahlung in Verzug geraten sind. Eine Titulierung des Anspruchs ohne Ihre Kenntnis ist kaum möglich, da der Titel Ihnen hätte zugestellt werden müssen - aber möglicherweise sind Sie ja in der Zeit umgezogen.

Um die Sache zu klären, sollten Sie das Inkassounternehmen oder die Bank auffordern, die Forderung zu belegen und darzulegen, seit wann die Forderung besteht und weshalb Sie damit in Verzug sein sollen. Sie können zudem auch einen SCHUFA-Auszug anfordern (Eigenauskunft) um zu prüfen, ob ein Titel vorliegt - dieser müsste dann in dort eingetragen sein.

Ausgehend von den Informationen, die Sie dann erhalten, können Sie dann prüfen, ob die Forderung zu Recht noch besteht und ob Sie die Einrede der Verjährung erheben können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2018 | 20:54

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie bereits geschrieben habe ich zu der zweiten Forderung aus dem Jahr 2010 niemals eine Zahlungsaufforderung geschweige denn eine Mahnung erhalten. Auch einen Titel gibt es nicht.
Da man mich wegen der ersten Forderung auch problemlos postalisch erreicht hat und es eine Rückzahlungsvereinbarung gab, lag es auch nicht an einer mangelnden Erreichbarkeit meinerseits. Der Mitarbeiter beim Inkassounternehmen hat mir ja bestätigt, dass zu dieser zweiten Forderung nie ein Schreiben verschickt wurde.
Darf ich demnach davon ausgehen, dass diese Forderung verjährt ist?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2018 | 14:03

Nach Ihrer Schilderung dürfte die Forderung verjährt sein. Sie müssen aber die entsprechende Einrede ausdrücklich erheben,

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